5 StR 214/26
5 StR 214/26
Aktenzeichen
5 StR 214/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
19. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Revisionen der Angeklagten K.     und W.    gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. November 2025 werden als unbegründet verworfen.

2.

Betreffend den Angeklagten P.     wird die Strafverfolgung auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt. Seine Revision gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei ihm der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen entfällt.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und dem Arzneimittelgesetz zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (K.    ), vier Jahren (P.    ) und drei Jahren und sechs Monaten (W.    ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten K.    und W.    bleiben ohne Erfolg, während die Revision des Angeklagten P.      zu einer geringfügigen Anpassung des Schuldspruchs führt (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

1.

2 Der Senat hat bei dem Angeklagten P.      aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt. Damit entfällt der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen gegen diesen Angeklagten. Denn insoweit ist unklar geblieben, ob das Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 - 5 StR 134/24; vom 10. März 2026 - 5 StR 27/26). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschränkung angesichts der Tatvorwürfe im Übrigen den Strafausspruch unberührt, zumal die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) und der Umgang des Angeklagten mit Ketamin selbst bei Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe.

2.

3 Bei den beiden anderen Angeklagten hat der Schuldspruch nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz Bestand, da insoweit nicht nur der Handel mit Ketamin, sondern auch mit einem weiteren, dem NpSG unterfallenden Stoff festgestellt ist. Den Schuldumfang und damit den Strafausspruch berührt eine etwa abweichende rechtliche Einordnung des Handeltreibens mit Ketamin vorliegend nicht.

Cirener    

Gericke    

Mosbacher

Resch    

von Häfen    

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