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Aktenzeichen | 5 StR 212/24 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 16. Juli 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) vom Mordversuch verneint. Auf die insoweit missverständliche Formulierung im Urteil, wonach dem Angeklagten ein direktes und unmittelbares Nacheilen aufgrund der körperlichen Nähe der Kinder und deren Abwehrbemühungen „jedenfalls aufgrund innerer Hemmungen verwehrt“ gewesen sei, kommt es insoweit nicht an. Das Landgericht hat einen Fehlschlag des Mordversuchs an seiner Ehefrau tragfähig begründet. Denn sie hatte, für den Angeklagten überraschend, einen Moment seiner Ablenkung durch das körperliche Eingreifen der beiden gemeinsamen Kinder zur Flucht aus der Wohnung genutzt. Aufgrund der baulichen Situation konnte er ihre Fluchtrichtung nicht wahrnehmen, wodurch sich die Geschädigte seinem unmittelbaren weiteren Zugriff entzog. Der Angeklagte sah sich deshalb ausweislich der Urteilsgründe nicht mehr in der Lage, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Cirener | Gericke | Köhler | ||
Resch | RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener |