5 StR 203/25
5 StR 203/25
Aktenzeichen
5 StR 203/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
30. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis in fünfzehn Fällen schuldig und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Anordnung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke                        Mosbacher                        Köhler

                     Resch                               Werner

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