5 StR 2/25
5 StR 2/25
Aktenzeichen
5 StR 2/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
20. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere dem zeitlich engen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Sicherstellung des eingezogenen Geldes, lässt sich entnehmen, dass die Voraussetzungen von § 73a Abs. 1, § 73c StGB vorlagen.

Cirener 

Gericke 

 Mosbacher

Köhler 

RiBGH von Häfen ist im

Urlaub und kann nicht

unterschreiben.

Cirener

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