Die Rüge einer unzureichenden Anordnung des Selbstleseverfahrens ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verlesung der Urkundenliste weder zur Individualisierung der einbezogenen Urkunden noch zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlich ist (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 67; siehe auch BGH, Urteil vom 7. März 2019 – 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422 Rn. 20).