5 StR 183/23
5 StR 183/23
Aktenzeichen
5 StR 183/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
05. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Begründung der Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung noch stand (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die stets erforderliche einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit bei Anordnung einer Sperrfrist wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat ist auch im Fall des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entbehrlich (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19; Beschluss vom 27. März 2019 – 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209 f.). Dem Urteil ist eine solche Gesamtwürdigung von konkreten Umständen, welche die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, noch ausreichend zu entnehmen.

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

Resch     

von Häfen     

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