5 StR 172/24
5 StR 172/24
Aktenzeichen
5 StR 172/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
09. September 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten B.       wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Oktober 2023

a)

im Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b)

im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2.

Auf die Revision der Angeklagten H.           wird das vorbenannte Urteil

a)

im Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Angeklagte des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten B.       und H.        , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

5.

Die Revision des Angeklagten A.        gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten B.       wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A.        wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und die Angeklagte H.         wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die von den Angeklagten B.         und H.          gegen ihre Verurteilungen gerichteten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts – beim Angeklagten B.       zudem auf eine Verfahrensrüge – gestützten Rechtsmittel erzielen mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie, ebenso wie das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten A.       , unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1.

2 Die von den Angeklagten B.       und H.          erhobene Sachrüge führt zur Änderung der Schuldsprüche im Fall II.1 der Urteilsgründe.

3 Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten die Angeklagten, die sichtlich erheblich alkoholisierte spätere Geschädigte „abzuziehen“. Sie folgten ihr in eine Straßenbahn, wo die Angeklagte H.          – auf eine Gelegenheit zur Erlangung von Wertsachen hoffend – der später Geschädigten das Angebot unterbreitete, sie sicher nach Hause zu begleiten, was diese dankbar annahm. Gemeinsam mit der Geschädigten verließ die Angeklagte H.          einige Stationen später die Straßenbahn, beide begaben sich zu Fuß zu deren Wohnung. Auf dem Weg trat der Angeklagte B.       , der separat ausgestiegen war, an die Frauen heran. B.      und H.          unterhielten sich; die Geschädigte nahm dies nur schemenhaft wahr. Kurz vor Ankunft an ihrer Wohnung sprühte der Angeklagte B.        der Geschädigten, die sich sicher fühlte und keines Angriffs versah, Pfefferspray direkt in das Gesicht. Anschließend zog er ihre, mit einem Gurt über den Oberkörper gespannte Bauchtasche über den Kopf und flüchtete damit. Die Angeklagte H.           gab gegenüber der Geschädigten vor, den Angreifer verfolgen zu wollen, und entfernte sich ebenfalls. Da die Angeklagten in der Bauchtasche, die nur Medikamente und ein Ladekabel enthielt, nichts Verwertbares fanden, warfen sie diese weg.

4 Die getroffenen Feststellungen tragen nach der vom Generalbundesanwalt zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 173/16 Rn. 5 mwN) nicht die Verurteilung wegen vollendeten besonders schweren Raubes (Angeklagter B.      ) und wegen vollendeten Raubes (Angeklagte H.         ). Die Zueignungsabsicht der Angeklagten richtete sich ersichtlich nur auf die in der Bauchtasche vermutete werthaltige Beute. Die Angeklagten fanden aber „nichts Verwertbares“ vor. Vor diesem Hintergrund liegt lediglich ein versuchter (fehlgeschlagener) gemeinschaftlicher Raub vor.

5 Der Senat hat die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten wirksamer als bisher hätten verteidigen können.

2.

6 Die Änderung der Schuldsprüche entzieht der im Fall II.1 verhängten Freiheitsstrafe die Grundlage. Bei den Angeklagten B.        und H.          führt dies auch zum Wegfall des Gesamtstrafausspruches. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind.

Cirener                Mosbacher                Köhler

             Resch                  von Häfen

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