5 StR 17/24
5 StR 17/24
Aktenzeichen
5 StR 17/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
26. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Einziehungsentscheidung rechtlicher Überprüfung standhält. Mit der sich aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ergebenden früheren umfangreicheren Verkaufstätigkeit, der Übergabe von über 25.000 Euro für den Erwerb von Heroin und der zum Handel bestimmten großen Menge, von der später nichts mehr gefunden wurde, ist die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte aus dem Verkauf der Drogen einen Erlös von 28.300 Euro erlangte (UA S. 25), jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend belegt.

Gericke     

Mosbacher     

Köhler

von Häfen     

Werner     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.