5 StR 159/26
5 StR 159/26
Aktenzeichen
5 StR 159/26
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
02. Juni 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31. Juli 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision des Angeklagten M.     gegen die Ablehnung mehrerer auf die psychiatrische Sachverständige zielende Befangenheitsgesuche wendet, ist nicht zulässig erhoben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend auf diverse Dokumente hingewiesen, die durch die Revisionsbegründung in Bezug genommen, aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht inhaltlich vorgetragen worden sind. Zu diesen gehört auch der zeitlich erste, wohl vom 17. Juni 2025 stammende Befangenheitsantrag, auf dessen Verbescheidung die weiteren Ablehnungsbeschlüsse der Strafkammer aufbauen. Soweit von der Revision eine „Gegenvorstellung zum Kammerbeschluss vom 25.06.2025“ vorgelegt worden ist, die handschriftliche Korrekturen und Ergänzungen auf einem als „Antrag auf Befangenheit der Sachverständigen“ überschriebenen Dokument enthält, bleibt unklar, ob es sich bei diesem Dokument um das ursprüngliche Befangenheitsgesuch handelt. Soweit mit der Rüge auch eine Missachtung der Amtsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und ein Verstoß gegen die aus § 261 StPO folgende Pflicht zur vollständigen Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials geltend gemacht werden, ist sie ebenfalls unzulässig, da es auch insoweit des Vortrags zu den genannten Dokumenten bedurft hätte.

Cirener    

Gericke    

Mosbacher

von Häfen    

Werner    

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