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5 StR 15/24
5 StR 15/24
Aktenzeichen
5 StR 15/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
23. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten lediglich in Höhe von 8.655 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
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