5 StR 142/23
5 StR 142/23
Aktenzeichen
5 StR 142/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
31. Juli 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 112.525 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener     

Gericke     

Köhler

Resch     

von Häfen     

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