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Aktenzeichen | 5 StR 135/26 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 06. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 1. Dezember 2025
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
- der gewerbsmäßigen Abgabe von Cannabis als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 32 Fällen (Taten 1 bis 30, 32 und 33 der Urteilsgründe),
- des Handeltreibens mit Cannabis (Tat 31 der Urteilsgründe),
- der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren (Tat 34 der Urteilsgründe) sowie
- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Handeltreiben mit Cannabis und verbotenem Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis (Tat 35 der Urteilsgründe),
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 178 Euro aufgehoben; dieser Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis an Jugendliche in 32 Fällen, gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, Handeltreibens mit Cannabis sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es die Einziehung eines beschlagnahmten Bargeldbetrages von 991,50 Euro sowie von „Wertersatz“ in Höhe von 178 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Veranlasst sind lediglich Änderungen des Schuldspruchs (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
3 Bei den Taten 1 bis 30, 32 und 33 der Urteilsgründe war die Tenorierung an die gesetzliche Formulierung in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 KCanG sowie bei Tat 34 an diejenige in § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG anzupassen.
4 Bei Tat 35 der Urteilsgründe verwahrte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts am 23. April 2025 in einer Wohnung sowie in seinem Pkw insgesamt 974,3 Gramm Marihuana, 116,09 Gramm Kokain und 61,21 Gramm MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 13,31 Gramm MDMA-Base auf, wobei er gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Beteiligten handelte. Die Betäubungsmittel sowie 749,46 Gramm Marihuana waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt, das restliche Marihuana diente dem Eigenkonsum des Angeklagten. Dabei sollten das MDMA und das Marihuana gemeinsam, das Kokain dagegen allein durch den gesondert Verfolgten veräußert werden.
5 Auf dieser Basis hat sich der Angeklagte nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, weil er das Kokain lediglich für den gesondert Verfolgten verwahrte, während hinsichtlich des auch von ihm selbst gehandelten MDMA der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von 30 Gramm MDMA-Base (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 239/24 Rn. 35 mwN, NStZ-RR 2025, 114) nicht erreicht wurde. Sein Verhalten erfüllt tateinheitlich die Tatbestände der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG). Hinsichtlich des Umgangs mit Cannabis ist der Angeklagte strafbar wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Mit Blick auf das zum Eigenkonsum besessene Marihuana tritt tateinheitlich der Tatbestand des Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis hinzu (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - GSSt 1/24 Rn. 12, NJW 2025, 2492).
6 Der Senat hat den Schuldspruch jeweils entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert und zur besseren Lesbarkeit insgesamt neu gefasst. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. März 2025 - 2 StR 651/24 Rn. 9 mwN; vom 5. Juni 2025 - 5 StR 105/25 Rn. 6). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 StPO, weil sich der geständige Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich auch bei Tat 35 nicht, weil das Landgericht die Einzelstrafe bei unverändertem Tatbild zutreffend dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen hat.
7 Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 178 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ihr liegen Verkaufserlöse zugrunde, welche der Angeklagte im Rahmen der Taten 1 bis 34 erzielte. Das Landgericht hat gemäß „§ 73 StGB“ zugleich 991,50 Euro Bargeld eingezogen, welches in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurde. Zur Herkunft des Geldes hat die Strafkammer lediglich festgestellt, dass es „aus Betäubungsmittelgeschäften“ stammte. Der Senat schließt aus, dass hierzu noch nähere Feststellungen getroffen werden können. Zugunsten des Angeklagten ist daher davon auszugehen, dass auch die Erlöse aus den - wenige Wochen bis Monate vor der Sicherstellung begangenen - verfahrensgegenständlichen Taten in dem Bargeldbetrag enthalten sind. In diesem Umfang wird dessen Einziehung durch § 73 StGB und im Übrigen durch § 73a StGB gedeckt. Damit bleibt jedoch kein Raum für eine zusätzliche Einziehung der Erlöse nach § 73c StGB. Der entsprechende Ausspruch hat daher zu entfallen.
8 Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Cirener | Gericke | Mosbacher | ||
Resch | Werner |