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5 StR 132/18, 5 StR 393/18
Gegenstand(Verbindung zweier Strafverfahren zur gleichzeitigen Hauptverhandlung vor dem BGH)
Aktenzeichen
5 StR 132/18, 5 StR 393/18
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
06. Mai 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Das Strafverfahren gegen den Angeklagten S. (5 StR 132/18) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten T. (5 StR 393/18) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.
Entscheidungsgründe
1Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten S. , das Landgericht Berlin den Angeklagten T. jeweils von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben.
2Gegen die Urteile haben die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Staatsanwaltschaft Berlin Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.
3Beiden Verfahren liegen zum Teil vergleichbare Sachverhalte sowie teilidentische Rechtsfragen zugrunde. Zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.
Sander
König
Berger
Mosbacher
Köhler
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