2 Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht erklärte Zurücknahme ist unbeachtlich, denn die Sache war mit dem Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof anhängig. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig (vgl. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 347 Rn. 11).
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen