5 StR 120/25
5 StR 120/25
Aktenzeichen
5 StR 120/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
20. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB.

Cirener                      Gericke                      Mosbacher

                  Köhler                    von Häfen

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