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Aktenzeichen | 5 StR 117/26 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 25. März 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Oktober 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der festgestellten Ersatzpflicht wie folgt geändert und neu festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts):
Der von der Adhäsionsklägerin erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld für die Tat vom 14. Oktober 2024 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aufgrund der Tat vom 14. Oktober 2024 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Forderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener | Gericke | Mosbacher | ||
Köhler | Werner |