5 StR 111/24
5 StR 111/24
Aktenzeichen
5 StR 111/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
06. Mai 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.

1.

2 Das Rechtsmittel ist nach § 349 Abs. 1 StPO nicht zulässig erhoben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO in einer den Vorgaben der § 32a, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form begründet worden ist. Zwar hat Rechtsanwalt St.      als im Sinne von § 53 BRAO bestellter Vertreter des als Verteidiger beigeordneten Rechtsanwalts K.    die Revision für den Beschuldigten begründen können. Nach § 32a Abs. 3 Alt. 2 StPO ist aber zur Wirksamkeit der Revisionsbegründung bei der hier von Rechtsanwalt St.     gewählten einfachen Signatur des elektronischen Dokuments dessen Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg erforderlich gewesen, im Fall der Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO über das Postfach von Rechtsanwalt St.      selbst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22, Rn. 4). Tatsächlich ist das elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung jedoch über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts K.     übertragen worden (vgl. SA Bd. V Bl. 181-183).

3 Dem schließt sich der Senat an.

2.

4 Das Rechtsmittel wäre darüber hinaus auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO gewesen, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hätte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

Gericke     

Köhler     

Resch

von Häfen     

Werner     

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