5 PB 8/20, 5 PB 8/20 (5 P 13/21)
Gegenstand Zulassung der Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung des Hauptrichterrats bei der Auswahl zur Erprobung
Aktenzeichen
5 PB 8/20, 5 PB 8/20 (5 P 13/21)
Gericht
BVerwG 5. Senat
Datum
08. Juni 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2 Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RiG MV mitbestimmungspflichtige "Auswahl für eine Erprobung" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiG MV vorliegt.

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