5 PB 7/24
Gegenstand Bezeichnungsanforderungen der Beschwerdebegründung bei Divergenz
Aktenzeichen
5 PB 7/24
Gericht
BVerwG 5. Senat
Datum
07. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2024 wird verworfen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützte Beschwerde nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2024 hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung wird den Bezeichnungsanforderungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG nicht gerecht.

2 Nach den gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2024 - 5 PB 11.23 - juris Rn. 9 m. w. N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

3 Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5) entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <219>) den Rechtssatz, dass die Anfechtung einer Personalratswahl begründet sei, wenn bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen worden sei, es sei denn, dass festgestellt werden könne, das Wahlergebnis habe durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können. Danach führe eine fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstandes nicht "per se" zur "Unwirksamkeit" einer Personalratswahl, sondern es bedürfe weiterhin der Feststellung, dass das Wahlergebnis durch diesen Fehler [nicht] habe geändert oder beeinflusst werden können. Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung den Rechtssatz zu Grunde gelegt, im Falle einer fehlerhaften Besetzung des Wahlvorstandes sei stets von einem ergebnisrelevanten Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das (Wahl-)Verfahren auszugehen (BA Rn. 45 <richtig: Rn. 47>). Auf diesem Rechtssatz beruhe die angefochtene Entscheidung. Auf der Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes hätte das Oberverwaltungsgericht wegen der fehlerhaften Bestellung des Wahlvorstandes durch den Gesamtpersonalrat die Personalratswahl nicht für ungültig halten dürfen. Denn die von ihm für möglich gehaltenen weiteren Wahlfehler wirkten sich auf das Ergebnis der Personalratswahl nicht aus (fehlende Unterschrift eines Wahlvorstandes auf dem Wahlausschreiben) oder lägen - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt habe - im Ergebnis nicht vor (fehlende urkundliche Einheit von Wahlvorschlag und Unterstützungsunterschriften).

4 Damit zeigt die Beschwerde eine Divergenz nicht auf. Insoweit kann offenbleiben, ob die Beschwerde einander widersprechende abstrakte Rechtssätze hinreichend dargelegt hat. Dies erscheint vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht (BA Rn. 47) als auch das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde angeführten Divergenzentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <219>) davon ausgehen, im Falle einer fehlerhaften Bestellung des Wahlvorstandes sei die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses anzunehmen, weil ein möglicherweise aus anderen Personen gebildeter Wahlvorstand die Wahl auch in anderer Weise hätte durchführen können.

5 Die Beschwerde legt jedenfalls nicht dar, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf der angeblichen Abweichung beruht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, auch im konkreten Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Wahlfehler der fehlerhaften Bestellung des Wahlvorstandes sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. Insoweit ist es davon ausgegangen, ein anderer Wahlvorstand hätte möglicherweise das Wahlausschreiben erst nach Einholung der fehlenden Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstandes erlassen und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Wahlverfahren Fortgang gegeben haben können. Dem liegt unausgesprochen die Einschätzung zu Grunde, bei einer späteren Wahl hätte sich der Kreis der Wahlteilnehmer oder deren Wahlverhalten und damit das Wahlergebnis ändern können. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, dass ein anders zusammengesetzter Wahlvorstand den Wahlvorschlag unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen und verlangt hätte, dass Wahlvorschlag und Unterstützungsunterschriften eine einheitliche Urkunde bildeten. Dem wiederum liegt unausgesprochen die Annahme zu Grunde, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt erstellter Wahlvorschlag auch andere Kandidaten hätte enthalten können, was sich ebenfalls auf das Wahlergebnis hätte auswirken können. Für die Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf der geltend gemachten Abweichung beruht, ist unerheblich, ob die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts zur möglichen Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers (fehlerhaft bestellter Wahlvorstand) zutrifft. Die insoweit von der Beschwerde vorgebrachten Einwände gehen daher ins Leere und können auch im Übrigen nicht auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.

2.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

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