5 NI 16/23 (EP)
5 NI 16/23 (EP)
Aktenzeichen
5 NI 16/23 (EP)
Gericht
BPatG München 5. Senat
Datum
01. April 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 3 407 519

(DE 60 2017 040 146)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2025 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel, Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents EP 3 407 519 (Streitpatent - SP), das unter Inanspruchnahme der Priorität der CN 201610664987 vom 11. August 2016 am 4. Juli 2017 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 9. Juni 2021 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung "POLAR CODING BASED ON MOTHER CODE HAVING A RELIABILITY SEQUENCE DERIVED FROM THE RELIABILITY SEQUENCE OF A MAXIMUM LENGTH MOTHER CODE", ins Deutsche übersetzt "POLARCODIERUNG BASIEREND AUF EINEM MUTTERCODE MIT EINER ZUVERLÄSSIGKEITSSEQUENZ, WELCHE VON DER ZUVERLÄSSIGKEITSSEQUENZ EINES MUTTERCODES MAXIMALER LÄNGE ABGELEITET WIRD”. Es ist in Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt sieben Patentansprüche mit dem Verfahrensanspruch 1 und auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 4, dem nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 5 und den nebengeordneten Ansprüchen 6 und 7 auf ein computerlesbares Speichermedium bzw. eine integrierte Schaltung. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Ansprüche 1 bis 3 und 5 des Streitpatents.

2 Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 haben folgenden Wortlaut:

3 Patentanspruch 1:

4 A polar coding method, wherein the method comprises:

5 determining a second sequence based on a code length M of a target polar code, wherein the second sequence is used as a mother code sequence when coding into the target polar code is performed, the second sequence comprises L sequence numbers from a maximum mother code sequence, and ordering of the L sequence numbers in the second sequence is the same as ordering of the L sequence numbers in the maximum mother code sequence with a length of N, wherein the N sequence numbers of N polarized channels in the maximum mother code sequence are sorted in ascending order of reliability metrics, wherein M≤L<N, N and L are positive integer power of 2; and performing polar coding on to-be-coded bits based on the second sequence.

6 Patentanspruch 5:

7 A polar coding device, wherein the device comprises:

8 a memory (610), configured to store an instruction; and a processor (620), configured to execute the instruction stored in the memory (610), to perform the method of any one of claims 1 to 4.

9 Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 wird auf das Streitpatent verwiesen.

10 Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) - c) und Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 3 IntPatÜG) geltend.

11 Sie stützt ihre Klage u. a. auf folgende Dokumente:

N2    

Ursprüngliche Anmeldeunterlagen

N3    

Prioritätsdokument CN 201610664987 mit englischsprachiger Übersetzung N3a

N4    

EP 3 474 472 B1

N5    

H…, HiSilicon: Polar code design and rate matching. 3GPP TSG RAN WG1 Meeting #86, Gothenburg, Sweden, August 22nd – 26th, 2016, R1-167209

N6    

H…, HiSilicon: Channel coding chain for control channel. 3GPP TSG RAN WG1 NR Ad-Hoc#2, Qingdao, China, 27th – 30th June 2017, R1-1710003

N7    

ARIKAN, E.: Channel Polarization: A Method for Constructing Capacity-Achieving Codes for Symmetric Binary-Input Memoryless Channels. In: IEEE Transactions on Information Theory, Vol. 55, No. 7, July 2009, DOI: 10.1109/TIT.2009.2021379

N8    

NIU, K. [et al.]: Polar Codes: Primary Concepts and Practical Decoding Algorihtms. In: IEEE Communications Magazine, July 2014, DOI: 10.1109/MCOM.2014.6852102

N9    

ARIKAN, E.: A survey of reed-muller codes from polar coding perspective. In: 2010 IEEE Information Theory Workshop on Information Theory (ITW 2010, Cairo), Cairo, Egypt, 2010, Seiten 1-5

13 Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch das Erfordernis "L < N" gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert, da diese nur die Formulierung "L ≤ N" offenbare. Zudem sei die Ausführbarkeit dieses Gegenstandes im Hinblick auf das Merkmal der Zuverlässigkeitsmetrik unzureichend offenbart, da der Fachmann zum Prioritätstag nicht im Stande gewesen sei, für beliebig ausgestaltete Kanäle eine Zuverlässigkeitsmetrik ohne erfinderisches Zutun zu implementieren. Auch die in Absatz [0042] der Streitpatentschrift genannte "W-Formel" versetze den Fachmann nicht in die Lage, dieses Merkmal zu implementieren, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen. Ferner seien die Gegenstände der angefochtenen Ansprüche jeweils mangels Neuheit nicht patentfähig und beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dabei bestreitet die Klägerin die wirksame Inanspruchnahme der Priorität der CN 201610664987 vom 11. August 2016.

14 Der Senat hat den Parteien am 6. Mai 2024 einen qualifizierten Hinweis erteilt.

15 Die Klägerin beantragt,

16 das europäische Patent EP 3 407 519 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 und 5 für nichtig zu erklären.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, dass sämtliche geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorlägen und das Streitpatent die Priorität wirksam in Anspruch nehme.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 3 und 5 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ hinaus und sind hinreichend ausführbar offenbart gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ. Auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 52, 54, 56 EPÜ liegt nicht vor.

22 I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

23 Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Polarcodierung und eine entsprechende Vorrichtung (SP, Abs. [0001]). Ein Polarcode ist ein linearer Blockcode mit einer Generatormatrix GN, wobei ein Vektor x1N durch Multiplikation eines Vektors u1N mit der Generatormatrix berechnet wird, die sich aus einem Kronecker-Produkt von F2 ergibt (SP, Abs. [0002]). Nur ein Teil der Bits des Vektors u1N wird genutzt, um Informationen zu übertragen. Diese werden daher als Informationsbits ("information bits") bezeichnet. Die Sequenznummern dieser Informationsbits werden als "Information Bit Set A" bezeichnet. Die nicht für Informationen genutzten Bits werden auf einen festen Wert ("0") gesetzt und daher als eingefrorene Bits ("frozen bits") bezeichnet (SP, Abs. [0003]).

24 Ein Schlüssel in der Polarcodierung liege in der Bestimmung einer Codelänge M und dem Information Bit Set A, welche nicht durch einfache Berechnung bestimmt werden könnten und daher bisher durch Offline-Berechnung bestimmt und dann abgespeichert würden. Ein entsprechender Codierer und Decodierer müsse in einer Tabelle Entsprechungen zwischen einer Mehrzahl sog. Muttercodesequenzen und Codelängen abspeichern. Dazu müsse auch eine große Anzahl an Muttercodesequenzen abgespeichert werden, was zu einem sehr hohen Bedarf an Speicherplatz führe (SP, Abs. [0004], [0005]).

25 In diesem technischen Kontext stelle sich daher das Streitpatent die Aufgabe, ein Verfahren zur Polarcodierung und eine entsprechende Vorrichtung bereitzustellen, um so den Bedarf an Speicherplatz zu reduzieren (SP, Abs. [0010]).

2.

26 Diese Aufgabe soll mit einem Polarcodierungsverfahren nach Patentanspruch 1 gelöst werden, wobei der Anspruch in der maßgeblichen Verfahrenssprache in der Gliederung des Senats folgenden Wortlaut hat:

M1

 A polar coding method, wherein the method comprises:

M1.1

 determining a second sequence based on a code length M of a target polar code,

M1.1.1

 wherein the second sequence is used as a mother code sequence when coding into the target polar code is performed,

M1.1.2

 the second sequence comprises L sequence numbers from a maximum mother code sequence, and

M1.1.3

 ordering of the L sequence numbers in the second sequence is the same as ordering of the L sequence numbers in the maximum mother code sequence with a length of N,

M1.1.3.1

 wherein the N sequence numbers of N polarized channels in the maximum mother code sequence are sorted in ascending order of reliability metrics,

M1.1.3.2

 wherein M≤L&lt;N, N and L are positive integer power of 2; and

M1.2

performing polar coding on to-be-coded bits based on the second sequence.

28 Der Vorrichtungsanspruch 5 in der maßgeblichen Verfahrenssprache hat mit der Gliederung des Senats folgenden Wortlaut (ohne Bezugszeichen):

M5

 A polar coding device, wherein the device comprises:

M5.1

 a memory, configured to store an instruction; and

M5.2

 a processor, configured to execute the instruction stored in the memory, to perform the method of any one of claims 1 to 4.

3.

30 Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, der mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kanalcodierung hat.

4.

31 Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und einige der in den angegriffenen Ansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen technischem Hintergrund wie folgt:

4.1

32 Zum Patentanspruch 1

33 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft gemäß Merkmal M1 ein Polarcodierungsverfahren. Darunter versteht der Fachmann – wie auch das Streitpatent – ein lineares Blockcodierungsverfahren, bei dem für einen Eingangsvektor Informationsbits auf zuverlässigen und Frozen-Bits auf unzuverlässigen Bitkanälen übertragen werden (SP, Abs. [0002], [0003]).

34 Eine zweite Sequenz soll gemäß Merkmal M1.1 basierend auf einer Codelänge M eines Zielpolarcodes bestimmt werden und wird gemäß Merkmal M1.1.1 als Muttercodesequenz genutzt. Dem Streitpatent lässt sich entnehmen, dass mit der zweiten Sequenz eine Sequenz gemeint ist, die als Muttercodesequenz genutzt wird, wenn eine Codierung in den Zielpolarcode, der nach fachmännischem Verständnis einer Sequenz der Länge M am Ausgang des Codierers entspricht, durchgeführt wird (SP, Abs. [0013]). Unter einer Muttercodesequenz versteht das Streitpatent eine Sequenz mit Sequenznummern von polarisierten Kanälen (SP, Abs. [0011], [0017]).

35 Diese Muttercodesequenz weist gemäß Merkmal M1.1.2 L Sequenznummern einer Maximal-Muttercodesequenz auf, wobei gemäß Merkmal M1.1.3 die Reihenfolge der L Sequenznummern in der Muttercodesequenz die gleiche ist wie die L Sequenznummern in der Maximal-Muttercodesequenz der Länge N. Die Maximal-Muttercodesequenz ist dabei eine Sequenz mit einer maximalen vom Übertragungssystem unterstützten Länge N und wird durch Sortierung der N Sequenznummern der N polarisierten Kanäle basierend auf Zuverlässigkeitsmetriken erhalten (SP, Abs. [0012], [0044]). Der Fachmann liest dabei mit, dass die L Sequenznummern in der Muttercodesequenz, wenn die kleinste Sequenznummer 0 ist, einen Wert kleiner L haben müssen (SP, Abs. [0056] i.V.m. Patentanspruch 2).

36 Im Hinblick auf Merkmal M1.1.3.1 sind in einem Maximal-Muttercode Sequenznummern polarisierter Kanäle in aufsteigender Ordnung ihrer Zuverlässigkeitsmetrik ("reliability metric") gespeichert. Die Zuverlässigkeitsmetrik kann dabei über eine Formel berechnet oder über unterschiedliche Verfahren ermittelt werden (SP, Abs. [0023], [0024]). Unter dem Begriff "Metrik", wie er z. B. auch in der Netzwerktechnik üblich ist, versteht der Fachmann eine Maßzahl für die Qualität einer Verbindung oder eines Kanals, wobei die verwendete Metrik darüber entscheidet, ob ein hoher oder ein niedriger Wert für eine hohe Qualität der Verbindung oder des Kanals steht.

37 Gemäß Merkmal M1.1.3.2 ist die Codelänge M kleiner gleich der Länge L der Muttercodesequenz, welche kleiner ist als die Länge N der Maximal-Muttercodesequenz. Die Längen L und N sind jeweils eine ganzzahlige Zweierpotenz. Während die Streitpatentschrift die Möglichkeit offenbart, dass die Länge der Muttercodesequenz auch gleich der Länge der Maximal-Muttercodesequenz sein kann, beschränkt der Patentanspruch die Muttercodesequenz auf eine Länge kleiner als diejenige der Maximal-Muttercodesequenz (SP, Abs. [0012] bis [0014]).

38 Die Polarcodierung der zu codierenden Bits basiert dann gemäß Merkmal M1.2 auf der zweiten Sequenz, also der Muttercodesequenz.

4.2

39 Zum nebengeordneten Patentanspruch 5

40 Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 betrifft ein Gerät mit einem Speicher und einem Prozessor, der mittels einer im Speicher abgelegten Anweisung das Polarcodierungsverfahren u. a. nach Patentanspruch 1 ausführt.

41 II. Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

42 Das Streitpatent erweist sich gegenüber den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen als rechtsbeständig.

43 1. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

44 Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung

45 in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

46 Die Merkmale des Verfahrens gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 sind wie folgt in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (N2) offenbart:

47 Die Merkmale M1, M1.1, M1.1.1, M1.1.2, M1.1.3, M1.1.3.1 und M1.2 gehen aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 hervor.

48 Das Merkmal M1.1.3.2 geht ebenfalls aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 i.V.m. dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung hervor.

49 Die Klägerin ist der Auffassung, das Merkmal M1.1.3.2 formuliere das Erfordernis "L < N", wohingegen die ursprüngliche Anmeldung nur die Formulierung "L ≤ N" kenne. In technischer Hinsicht bedeute diese nachträgliche Änderung der Kleiner-Gleich-Relation hin zu einer Kleiner-Relation nach klägerischer Auffassung jedoch nicht bloß das schlichte Ausklammern eines Einzelfalls. Vielmehr resultiere aus dieser nachträglichen Änderung ein ganz anderer technischer Gegenstand, nämlich ein gegenüber der ursprünglichen Anmeldung dahingehend modifiziertes Verfahren, welches die Fähigkeiten des Systems lediglich zu maximal 50% zu nutzen vermöge und hierfür sogar insgesamt mehr Speicherplatz als herkömmliche Verfahren benötige. Das Polarcodierungsverfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 stelle somit ein Aliud gegenüber dem Polarcodierungsverfahren der ursprünglichen Anmeldung dar.

50 Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Bereits denklogisch umfasst die Offenbarung L ≤ N auch L < N, es handelt sich auch nicht um ein Aliud, da die Ursprungsoffenbarung auch die beanspruchte Lösung unmittelbar und eindeutig lehrt. Die ursprüngliche Anmeldung lehrt in ihrer Beschreibung, dass M ≤ L ≤ N ist (N2, S. 3, Abs. 3). Im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 wird in den Schritten 101 bis 103 die Erzeugung einer Maximal-Muttercodesequenz gezeigt (N2, S. 11, Abs. 3 bis S. 13, Abs. 1). Sobald die Maximal-Muttercodesequenz in einem Codierungsgerät gespeichert ist, kann dieses Gerät diese Maximal-Muttercodesequenz zur Polarcodierung nutzen. Im Speziellen liest das Codierungsgerät aus der Maximal-Muttercodesequenz SN eine Muttercodesequenz in einer erforderlichen Länge aus (N2, S. 13, Abs. 2). In Schritt 104 des Ausführungsbeispiels nach Fig. 1 wird für einen Polarcode, dessen Länge M kleiner gleich der Länge der Maximal-Muttercodesequenz ist, eine Länge L einer Muttercodesequenz bestimmt, falls M nicht eine Potenz von 2 ist (N2, S. 13, Abs. 3 bis S. 14, Abs. 2). In Schritt 105 wird dann unterschieden zwischen einer Muttercodesequenz, die kürzer ("L < N") ist als die Maximal-Muttercodesequenz, und einer, die gleich lang ("L = N") ist wie die Maximal-Muttercodesequenz (N2, S. 14, Abs. 2 und 3).

51 Auch das Verständnis der Klägerin, wonach der Fachmann im Streitpatent keine unterschiedlichen Abfolgen von Verfahrensschritten finde, je nachdem ob L = N oder L < N ist, teilt der Senat nicht. Zwar sind die Verfahrensschritte 101 bis 104 identisch für beide Fälle. In Schritt 105 jedoch wird unterschieden zwischen einer Muttercodesequenz, welche die Länge der Maximal-Muttercodesequenz aufweist, und einer Muttercodesequenz, welche als Subsequenz der Maximal-Muttercodesequenz eine kürzere Länge aufweist. In dem Fall, dass L gleich N ist, wird die Maximal-Muttercodesequenz SN als Muttercodesequenz verwendet (N2, S. 14, Abs. 3). In dem Fall, dass L < N ist, werden aus der Maximal-Muttercodesequenz zur Generierung der Muttercodesequenz diejenigen Sequenznummern ausgelesen, die kleiner als L sind (N2, S. 14, Abs. 3). Die Fallunterscheidung, ob eine Sequenznummer < L oder ≥ L ist, findet in dem Fall L = N nicht statt. Somit ist Verfahrensschritt 105 jedenfalls unterschiedlich, je nachdem ob L = N oder L < N ist.

2.

52 Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit

53 Die streitpatentgemäße Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ).

2.1.

54 Zur Zuverlässigkeitsmetrik

55 Im Hinblick auf Merkmal M1.1.3.1 des Patentanspruchs 1 führt die Klägerin aus, dass der Fachmann zum Prioritätstag nicht im Stande gewesen sei, für beliebig ausgestaltete Kanäle eine Zuverlässigkeitsmetrik ohne erfinderisches Zutun zu implementieren, und verweist dabei auf die im Streitpatent in den Absätzen [0040] und [0041] in Frage kommenden Verfahren. Auch die in Absatz [0042] genannte "W-Formel" versetze den Fachmann nicht in die Lage, das Merkmal M1.1.3.1 zu implementieren, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen. Die "W-Formel" sei rein technisch gesehen nicht in der Lage, Zuverlässigkeiten zu berechnen, denn es stelle sich keine obere Grenze für größere N ein und eine Zuverlässigkeit von mehr als 100 % sei nicht vorstellbar. Dabei verweist sie auf die Druckschriften N7 und N8, die jeweils Berechnungen der Zuverlässigkeit von Kanälen zeigten, um Kanäle in zwei Gruppen von sehr zuverlässigen bzw. von sehr unzuverlässigen Kanäle zu unterscheiden. Die aus dem Streitpatent bekannte "W-Formel" widerspräche der Grundidee der Polarcodierung, weil sie dem Fachmann nahezu sämtliche Kanäle als unzureichend zuverlässig anzeige.

56 Nach Ansicht des Senats werden im Streitpatent in den Absätzen [0040] und [0041] jedoch ganz allgemein verschiedene Möglichkeiten genannt, mit denen sich Zuverlässigkeiten bzw. Zuverlässigkeitsmetriken der polarisierten Kanäle berechnen lassen. In den Absätzen [0023] und [0042] ist dabei die von der Klägerin so genannte "W-Formel" dargestellt, mit welcher sich die streitpatentgemäßen Zuverlässigkeitsmetriken der polarisierten Kanäle erhalten lassen. Der Fachmann ist also im Hinblick auf das Merkmal M1.1.3.1 in der Lage, anhand der "W-Formel" Zuverlässigkeitsmetriken für die polarisierten Kanäle zu berechnen. Dabei muss eine solche Metrik aber keine obere Grenze aufweisen oder ist auch gar nicht auf einen Wert von 100 % beschränkt. Sie stellt lediglich eine Maßzahl dar, mit der sich dann die polarisierten Kanäle im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit sortieren lassen. Der Verweis auf die Druckschriften N7 und N8, in denen im Hinblick auf die Zuverlässigkeit Fehlerwahrscheinlichkeiten zwischen 0 (= 0 %) und 1 (= 100 %) errechnet werden, überzeugt nicht, da diese für die Berechnung von einem Kanal mit einer Auslöschwahrscheinlichkeit e zwischen 0 und 1 ausgehen.

57 Zum Beleg der ihrer Ansicht nach mangelnden Ausführbarkeit der streitpatentgemäßen Erfindung legte die Klägerin eine Unterlage (N10) mit der Darstellung der sortierten Kanalzuverlässigkeiten vor, zum einen gemäß Arikan (N7), sowie zum anderen gemäß der streitpatentgemäßen "W-Formel" (SP, Abs. [0023], [0042]):

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58 Der Vergleich der beiden Sequenzen mit sortierten Kanalnummern zeigt lediglich geringfügige Abweichungen von dedizierten Kanälen, und zwar um einige wenige Positionen, wobei es keine Kanäle gibt, welche sich beim einen Verfahren im vorderen Bereich der Sequenz (also bei den guten Kanälen) und beim anderen Verfahren im hinteren Bereich der Sequenz (also bei den schlechten Kanälen) befinden.

59 Zur Überzeugung des Senats lassen sich also mit der streitpatentgemäßen "W-Formel" Kanäle sehr wohl nach Zuverlässigkeiten sortieren. Die Unterlage N10 zeigt nach Ansicht des Senats zudem, dass die "W-Formel" die gleichen Kanäle als zuverlässig bzw. unzuverlässig berechnet wie die Formel (6) gemäß Arikan (N7). Auch wenn die Reihenfolge der nach Kanalzuverlässigkeiten sortierten Kanäle sich an einzelnen, in der Unterlage von der Klägerin gelb markierten, Positionen voneinander unterscheiden, so finden sich sowohl für Arikan (N7) als auch für die "W-Formel" jeweils die gleichen als unzuverlässig berechneten Kanäle auf der linken Seite und die gleichen als zuverlässig berechneten Kanäle auf der rechten Seite der Sequenz von aufgelisteten Kanälen, d. h. beide Berechnungsmöglichkeiten liefern eine im Wesentlichen äquivalente Polarisierung der Kanäle in zwei Gruppen und erweisen sich somit als geeignet für einen Polarisationscode.

60 Insoweit folgt der Senat auch nicht der Argumentation der Klägerin, dass überhaupt nur das Verfahren nach Arikan (N7) einen Polarisationscode und das streitpatentgemäße Verfahren eben keinen Polarisationscode darstellen würde. Im Übrigen liefert die Unterlage N10 ebenfalls einen Beleg dafür, dass die von der Klägerin als "Vererbung der Kanalsortierung" bezeichnete Invarianz der Kanalreihenfolge für verschiedene Codelängen für die nach Arikan (N7) berechneten Kanalzuverlässigkeiten nicht funktioniert. Einen Nachweis, dass diese "Vererbung" jedoch auch für die nach der "W-Formel" berechneten Kanalzuverlässigkeiten nicht funktioniert, liefert die Berechnung der Klägerin nach Unterlage N10 allerdings nicht.

2.2.

61 Zur Länge des Zielpolarcodes

62 Die Klägerin führt im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 2 aus, dass dieser nicht so offenbart sei, dass der Fachmann ihn ausführen könne. Das Merkmal, dass eine "Muttercodelänge L des Zielpolarcodes auf der Codelänge M des Zielpolarcodes" zu bestimmen sei, berge für den Fachmann einen nicht ohne Weiteres auflösbaren Widerspruch. Zum einen stehe Patentanspruch 2 im Widerspruch mit der Lehre des Patentanspruchs 1, der einen Spielraum der Größen M und L gemäß der Relation M ≤ L verlange. Bei der Polarcodierung stimme aber naturgesetzlich die Länge eines Codeworts und die Länge des verwendeten Muttercodes überein. L und M seien somit zwingend identisch. Zum anderen besitze der Zielpolarcode gar keine Muttercodesequenz, wenn man "Zielpolarcode" als eine Bitfolge verstehe, die aus einem Punktierungsvorgang resultiere. Nach diesem Verständnis sei der "Zielpolarcode" das Ergebnis eines Punktierungsverfahrens und nicht eines Polarcodierungsverfahrens.

63 Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 werden in Schritt 106 die codierten Bits des Polarcodes mit Länge M (Zielpolarcode) mittels "Shortening" erhalten (SP, Abs. [0062]). Unter Shortening versteht der Fachmann einen Prozess, bei dem zur Steuerung der Coderate einzelne Werte einer codierten Sequenz nicht übertragen werden. Im Hinblick auf die streitpatentgemäße Polarcodierung werden somit nach fachmännischem Verständnis von den L Ausgangsbits des Polarcodierers nur die M Bits des Zielpolarcodes übertragen.

64 Somit gehört zu einem Zielpolarcode also eine Muttercodelänge L, die auf der Codelänge M des Zielpolarcodes basiert.

3.

65 Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

66 Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 52, 54, 56 EPÜ). Denn das hiermit unter Schutz gestellte Verfahren gilt gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

3.1.

67 Zur Inanspruchnahme der Priorität

68 Die prioritätsbegründende Anmeldung N3 lehrt auf Seite 2, Zeile 28, der Beschreibung, dass M ≤ L ≤ N ist (N3, S. 2, Z. 28 i.V.m. N3a, Abs. [0011]). Somit ist auch der anspruchsgemäße und beschränkende Fall L < N durch die prioritätsbegründende Anmeldung offenbart.

69 Dies zeigt insbesondere auch das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 in Schritt 105, in welchem für eine Sequenz S1, die im Folgenden als Muttercode eines Polarcodes verwendet wird, der Fall für L < N dargestellt ist (N3, S. 8, Z. 16 — 21 i.V.m. N3a, Abs. [0068], [0069]).

70 Die prioritätsbegründende Anmeldung unterscheidet in dem Polarcodierungsverfahren zudem zwischen einer ersten Sequenz, die aus der Maximal-Muttercodesequenz gelesen wird und eine beliebige Länge haben kann, und einer zweiten Sequenz, die ebenfalls aus der Maximal-Muttercodesequenz gelesen wird und als Muttercode für den Zielpolarcode genutzt wird, wenn die Länge des Zielpolarcodes M ist (N3, S. 3, Z. 8 – 10 i.V.m. N3a, Abs. [0016]). Das Lesen der ersten Sequenz ist allerdings in dem Polarcodierungsverfahren nur ein optionales Merkmal, welches nicht zwingend durchgeführt werden muss ("if a first sequence ... is read", N3, S. 2, Z. 7 – 16 i.V.m. N3a, Abs. [0007], [0008]). Die zweite Sequenz kann somit in dem Polarcodierungsverfahren aus der Maximal-Muttercodesequenz bestimmt werden, auch ohne dass die erste Sequenz gelesen wird ("the method further includes: determing a second sequence", N3, S. 2, Z. 25 - 29 i.V.m. N3a, Abs. [0011]).

71 Darüber hinaus ist der Erfindungsgedanke in den ansonsten im Wesentlichen übereinstimmenden Dokumenten N3 i.V.m. N3a und N2 der gleiche.

72 Die dem Streitpatent zugrundeliegende Anmeldung nimmt daher die Priorität der CN 201610664987 vom 11. August 2016 wirksam in Anspruch. Die Druckschriften N5 und N6 sind somit erst nach dem Prioritätstag der dem Patent zugrundeliegenden Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und gehören damit nicht zum Stand der Technik (Art. 89 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Die Druckschrift N4 ist vorangemeldet und nachveröffentlicht und kann daher nur zur Neuheitsprüfung gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ herangezogen werden. Die Druckschriften N7 und N8 wurden vor diesem Prioritätstag veröffentlicht und gelten somit als Stand der Technik gemäß Art. 54 Abs. 2 EPÜ.

3.2.

73 Zur Neuheit

74 Das Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik als neu im Sinne des Art. 54 EPÜ, denn keine der zum Stand der Technik gehörenden Druckschriften N4, N7 oder N8 zeigt für sich sämtliche Merkmale des Gegenstandes gemäß Anspruch 1 bzw. Anspruch 5.

75 3.2.1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Druckschrift N4, da der Fachmann dieser nicht das Merkmal M1.1.3.1 entnimmt.

76 Die nachveröffentlichte Druckschrift N4 betrifft ein Kodierungsverfahren und Gerät, um Berechnungs- und Speicherkomplexität einer Polarcodierung zu reduzieren (N4, Abs. [0007]). In einem ersten Schritt des Verfahrens werden N zu codierende Bits bestimmt. Die Anzahl der N zu codierenden Bits werden basierend auf einer Codelänge M des Polarcodes bestimmt (N4, Fig. 4, S201 i.V.m. Abs. [0019], [0035]). In einem nächsten Schritt wird ein erster Polarisationsgewichtsvektor erhalten. Dabei korrespondiert die Länge des Polarisationsgewichtsvektors mit der Länge N des Polarcodes (N4, Fig. 4, S202 i.V.m. Abs. [0036], [0038]). Anhand des ersten Polarisationsgewichtsvektors werden im folgenden Schritt die Positionen der Informationsbits bestimmt (N4, Fig. 4, S203 i.V.m. Abs, [0039]). Der erste Polarisationsgewichtsvektor wird aus einem zweiten, zuvor abgespeicherten Polarisationsgewichtsvektor bestimmt. Der zweite Polarisationsgewichtsvektor beinhaltet Gewichte von Nmax polarisierten Kanälen, wobei Nmax der maximalen Codelänge entspricht, die vom Kommunikationssystem unterstützt wird (N4, Abs. [0036]). Die Reihenfolge der N Polarisationsgewichte und damit auch die Reihenfolge der Sequenznummern des ersten Polarisationsgewichtsvektors ist die gleiche wie die der Nmax Polarisationsgewichte des zweiten Polarisationsgewichtsvektors (N4, Fig.5 i.V.m. Abs. [0038]). Die Codelänge M ist kleiner oder gleich der Länge des ersten Polarisationsgewichtsvektors, welche kleiner oder gleich der Länge des zweiten Polarisationsgewichtsvektors ist (N4, Abs. [0019], [0038]). In einem letzten Schritt wird eine Polarcodierung an den N zu codierenden Bits durchgeführt, wobei mittels des ersten Polarisationsgewichtsvektors die Positionen der Informationsbits bestimmt werden (N4, Fig. 4, S204 i.V.m. [0039], [0040]).

77 Zur Berechnung des Polarisationsgewichtsvektors W ist in der Druckschrift N4 für ein erstes Ausführungsbeispiel in Absatz [0021] eine allgemeine Formel für Wi mit den Parametern f und a angegeben. Wi ist das Polarisationsgewicht für den Kanal mit der Sequenznummer i. Die Parameter f und a hängen von der Zielcodelänge und der Coderate des Polarcodes ab. In Absatz [0022] wird die Formel für Wi dahingehend konkretisiert, dass f = 0 und a = ¼ gesetzt wird. Für das Polarisationsgewicht W3 ergibt sich somit ein Wert von 2,8192. Der Fachmann kann dieser Formel ohne Weiteres auch die Werte für die Polarisationsgewichte W0 bis W15 in der Figur 5 entnehmen. Die Druckschrift N4 lehrt somit Polarisationsgewichte W0 bis W15 eines zweiten Polarisationsgewichtsvektors, die anhand ihrer Sequenznummer sortiert sind (N4, Fig. 5). Aus diesem zweiten Polarisationsgewichtsvektor wird ein erster Polarisationsgewichtsvektor bestimmt (N4, Abs. [0038]). Die Polarisationsgewichte in diesem ersten Polarisationsgewichtsvektor können dann in absteigender Reihenfolge sortiert werden (N4, Abs. [0040)).

78 Die Werte für a hängen von der Zielcodelänge und der Coderate des Polarcodes ab (N4, [0021]). Andere, vor allem deutlich größere Werte als ¼ für den Parameter a, sind daher für den Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig der Druckschrift N4 zu entnehmen. Diese zeigt daher keinen zweiten Polarisationsgewichtsvektor, dessen Sequenznummern anhand ihrer Polarisationsgewichte in aufsteigender Reihenfolge sortiert sind. Somit fehlt in der Druckschrift N4 das Merkmal M1.1.3.1.

79 3.2.2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist auch neu gegenüber der Druckschrift N7 da der Fachmann dieser nicht die Merkmale M1.1.2, M1.1.3 und M1.1.3.1 entnimmt.

80 Die Druckschrift N7 zeigt ein Polarcodierungsverfahren für eine Blocklänge N (N7, Kap. 1.C, Formel (8)). Mit der Formel (38) kann die Auslöschwahrscheinlichkeit Z(WN) für einen Kanal WN durch Rekursion berechnet werden (N7, Kap. III.B). Die Auslöschwahrscheinlichkeiten werden dann im Hinblick auf die für das Informationsset A zu verwendenden Kanäle sortiert (N7, Kap. IX). Kanäle mit einer Auslöschwahrscheinlichkeit unterhalb eines Schwellwerts werden dann bei der Codierung für das Informationsset A verwendet (N7, Kap. IX).

81 Die Druckschrift N7 zeigt bereits keine anspruchsgemäße Maximal-Muttercodesequenz, aus welcher die für das Informationsset A zu verwendenden Kanäle in gleicher Reihenfolge wie die in der Maximal-Muttercodesequenz bestimmt werden. Somit fehlen die Merkmale M1.1.2 und M1.1.3. Auch wird keine Sortierung der Kanäle in aufsteigender Reihenfolge ihrer Zuverlässigkeit gemäß Merkmal M1.1.3.1 gelehrt. Die Druckschrift N7 zeigt lediglich eine Sortierung der Kanäle anhand ihrer Auslöschwahrscheinlichkeit in Bezug auf einen Schwellwert. Dadurch wird entschieden, welcher der Kanäle für das Informationsset verwendet wird (N7, Kap. IX).

82 3.2.3. Auch gegenüber der Druckschrift N8 ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu, da der Fachmann dieser nicht die Merkmale M1.1.2 und M1.1.3.1 entnimmt.

83 Die Druckschrift N8 betrifft ebenfalls eine Polarcodierung, allerdings stellt sich dort nicht die Aufgabe der Speicherplatzreduktion. Es fehlt daher bereits die anspruchsgemäße Maximal-Muttercodesequenz aus der die kürzeren Sequenzen abgeleitet werden. Darüber hinaus fehlt auch die anspruchsgemäße Sortierung der Kanäle.

3.3.

84 Zur erfinderischen Tätigkeit

85 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er vom im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere der N7, jeweils mit dem Fachwissen des Durchschnittsfachmanns nicht nahegelegt ist.

86 3.3.1. Den Ausführungen der Klägerin, dass bei Polarcodierung Informationsbits den zuverlässigeren polarisierten Kanälen und Frozen-Bits den unzuverlässigeren Kanälen zugeordnet würden und der Fachmann somit aufgrund seines Fachwissens eine Zuweisung sortiert nach der Zuverlässigkeit der Kanäle durchführe, ist zwar im Prinzip zuzustimmen, allerdings sortiert der Fachmann nach Ansicht des Senats die polarisierten Kanäle nur in die zwei Gruppen "zuverlässig" und "unzuverlässig". Dafür entnimmt der Fachmann bspw. der N7 einen Ansatz mit Schwellwertvergleich ("Given a threshold …", N7, S. 3068, linke Spalte, zweiter Absatz). Eine streitpatentgemäße Reihenfolge der Kanäle kann dieser "Sortierung", welche eigentlich eine Klassifikation bzw. eine binäre Entscheidung darstellt, nicht entnommen werden.

87 Mit den Formeln (6) bzw. (38) gemäß Druckschrift N7 können die Kapazitäten bzw. Auslöschwahrscheinlichkeiten der einzelnen Kanäle und somit ihre Zuverlässigkeiten rekursiv berechnet werden. Zu einer Sortierung der Kanäle anhand dieser Zuverlässigkeiten, wie sie von der Klägerin dargelegt wird, hatte der Fachmann ausgehend von der Druckschrift N7 nach Ansicht des Senats allerdings keine Veranlassung. Vielmehr führt die N7 sogar davon weg, denn mangels Lösungsansätzen sieht die N7 von einer Sortierung ab und offenbart lediglich die Klassifikation in die zwei Gruppen "zuverlässig" und "unzuverlässig" mittels Schwellwertvergleich ohne irgendeine Form der Sortierung ( "… and sorting them; unfortunately, we do not have an efficient algorithm for doing this.", N7, S. 3068, linke Spalte, erster Absatz).

88 Zudem offenbart die N7 schon gar keine anspruchsgemäße Muttercodesequenz. Einen Anlass oder eine lückenlos nachvollziehbare Begründung, warum der Fachmann in der N7 auch noch eine Muttercodesequenz im Rahmen einer Speicherplatzreduktion vorsehen würde, ist von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die von der Klägerin (bspw. in der Unterlage N10) vorgenommene Sortierung der Kanäle und das Auslesen von Muttercodesequenzen aus einer Maximal-Muttercodesequenz beruht daher auf einer rückschauenden Betrachtung der Klägerin in Kenntnis des Streitpatents.

89 3.3.2. Zu den übrigen Druckschriften hat die Klägerin hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit nicht vorgetragen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, wie diese im Einzelnen oder in Kombination zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen könnten.

3.4.

90 Zum nebengeordneten Patentanspruch 5

91 Die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gelten gleichermaßen auch für den nebengeordneten Patentanspruch 5, der die korrespondierende Vorrichtung für das Verfahren mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Merkmalen betrifft.

3.5.

92 Zu den angegriffenen abhängigen Patentansprüchen 2 und 3

93 Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 und 3, welche vorteilhafte Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands betreffen, gelten auch die vorstehenden, den Patentanspruch 1 betreffenden Ausführungen entsprechend. Die Unteransprüche sind ebenfalls bereits durch ihren unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf den patentfähigen Patentanspruch 1 rechtsbeständig.

B.

94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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