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Aktenzeichen | 5 B 6.24 |
Gericht | BVerwG 5. Senat |
Datum | 14. Mai 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 702,75 € festgesetzt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Klägerin auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Februar 2025. Sie beruht auf § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GKG i. V. m. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
2 Nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 RVG ergibt sich der Gegenstandswert wie im Parallelverfahren 5 B 5.24 aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der vorinstanzlich beantragten Aufhebung der Ziffern 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 der Schiedsstellenentscheidung vom 6. Mai 2022 nicht nur der Höhe, sondern bereits dem Grunde nach, auf dessen Grundlage der Wert im Sinne der Vorschrift "sonst" feststeht und deshalb nicht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Festzusetzen ist danach entsprechend der auf sechs Plätze und 337 Berechnungstage bezogenen Entgeltkalkulation des Beklagten ein Gesamtbetrag von 33 702,75 €. Dieser setzt sich zusammen aus den in der Schiedsstellenentscheidung zu den Ziffern 3.8 bis 3.10 für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 als Entgeltbestandteile ausgewiesenen Einzelbeträgen (7 577 €, 1 800 € und 3 842,89 €). Anzusetzen war außerdem das in Ziffer 3.7 berücksichtigte allgemeine Unternehmenswagnis, das die Schiedsstellenentscheidung mit 3 % der Gesamtkosten bewertet hat. Der Beklagte hat hieraus in der Berechnung vom 12. März 2025 einen Betrag von 20 482,86 € errechnet (6 Plätze x 337 Tage x 10,13 €), ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat.
3 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass das gerichtliche Verfahren hinsichtlich solcher Schiedsstellenentscheidungen regelmäßig nicht die Festsetzung eines bestimmten Entgelts zum Gegenstand hat. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin in diesem gerichtlichen Verfahren begehrt hat, die Berücksichtigung bestimmter Entgeltbestandteile in bezifferter bzw. bezifferbarer Höhe durch die Schiedsstelle schon dem Grunde nach für unzulässig zu erklären, also schlechthin als Entgeltbestandteil aus der Kalkulation auszuschließen. Dieses wirtschaftliche Interesse ist vollständig zu berücksichtigen, weshalb der Gegenstandswert nicht allein mit 5 000 € (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG) zu bemessen ist. Unerheblich ist auch, dass der Gegenstandswert vorinstanzlich lediglich mit 5 000 € angesetzt worden ist.