5 B 16/23, 5 B 16/23 (5 C 5/24)
Gegenstand Revisionszulassung; Erstattung von Pflegegeld
Aktenzeichen
5 B 16/23, 5 B 16/23 (5 C 5/24)
Gericht
BVerwG 5. Senat
Datum
18. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. März 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis die jugendhilferechtliche Leistung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) und die Adoptionspflege (§ 1744 BGB) stehen und wie sich dies gegebenenfalls auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auswirkt.

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