5 ARs 51/22
5 ARs 51/22
Aktenzeichen
5 ARs 51/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
08. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 22. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Die Rechtsbeschwerde vom 29. August 2022 gegen den Beschluss vom 22. August 2022 (Az.: 6 Ws 85/22121 Zs 379/22) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).

Cirener     

Gericke     

Köhler

Resch     

von Häfen     

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