5 ARs 34/13
5 ARs 34/13
Aktenzeichen
5 ARs 34/13
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
19. August 2013
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.

Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Entscheidungsgründe

1 Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2 „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“

3 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4 Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.

Basdorf                         Dölp                       König

                  Berger                      Bellay

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