5 ARs 30/22
5 ARs 30/22
Aktenzeichen
5 ARs 30/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
26. September 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Cirener     

Gericke     

Köhler

Resch     

von Häfen     

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