Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
5 ARs 30/22
5 ARs 30/22
Aktenzeichen
5 ARs 30/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
26. September 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
1Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.