5 AR (VS) 21/20
Gegenstand Justizverwaltungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Umbuchung von Zahlungen auf eine Gerichtskostenforderung auf eine offene Geldstrafe
Aktenzeichen
5 AR (VS) 21/20
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
28. September 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2020 - 3 VAs 10/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbuchung von Zahlungen auf Gerichtskostenforderungen auf eine offene Geldstrafe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt.

2 Das gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig.

3 Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde; diese ist indes nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (VS) 46/11). Vorliegend hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gericke     

Mosbacher     

Köhler

Resch     

von Häfen     

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