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4 StR 83/23
4 StR 83/23
Aktenzeichen
4 StR 83/23
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
24. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Bestimmens einer Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Quentin
Maatsch
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks
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