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Aktenzeichen | 4 StR 694/25 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 08. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm, Dr. Maatsch und Dr. Scheuß sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Marks vom 26. Januar 2026 wird verworfen.
1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 27. August 2024 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger „Straßenverkehrsgefährdung“ sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als verbüßt gelten, eine Einziehungsentscheidung getroffen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.
2 Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 (4 StR 526/24) hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit den objektiven und subjektiven Feststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung und zur hierdurch bewirkten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aufgehoben und das weiter gehende Rechtsmittel verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, abermals eine Kompensationsentscheidung getroffen sowie eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die dem Bundesgerichtshof seit dem 21. Januar 2026 vorliegt.
3 Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026 hat der Verteidiger des Angeklagten die an dem Beschluss vom 26. Februar 2025 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, diese hätten sich bei der Beschlussfassung nicht nur daran orientiert, inwieweit das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruhe, sondern sich von einer eigenen Beweiswürdigung zur Rauschmittelbeeinflussung leiten lassen. Dass der Senat nur die (Feststellungen zu den) Auswirkungen der Berauschung auf die Fahrtüchtigkeit, nicht aber auf Tötungsvorsatz und Schuldfähigkeit des Angeklagten „eigens benannt“ habe, sei allein so zu erklären. Der Senatsbeschluss habe daher die entsprechende Botschaft an das neue Tatgericht enthalten, zu welchem Ergebnis es gelangen sollte.
4 Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO und daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter nach § 26a StPO zu verwerfen. Der vorgetragene Ablehnungsgrund erweist sich – nach dem insoweit auch verfassungsrechtlich gebotenen strengen Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, NStZ-RR 2018, 252, 253 mwN, juris Rn. 4) – als völlig ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
5 Einen solchermaßen ungeeigneten Umstand stellt grundsätzlich die bloße Vorbefassung des abgelehnten Richters mit der Rechtssache dar (vgl. BGH, aaO Rn. 5 mwN). Nur auf diese ist das vorliegende Ablehnungsgesuch allerdings gestützt; seine Begründung erschöpft sich in der Rüge, dass die abgelehnten Richter im ersten Rechtsgang über die Revision des Angeklagten entschieden und hierbei eine bestimmte Rechtsansicht vertreten haben. Weitere konkrete Umstände, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Senat entgegen der ihm als Revisionsgericht zukommenden Aufgabe der Rechtskontrolle eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen habe, handelt es sich um keinen über die Vorbefassung hinausgehenden Gesichtspunkt. Vielmehr liegt der Behauptung lediglich ein (im Übrigen unzutreffender) Schluss aus dem Aufhebungsumfang des Beschlusses vom 26. Februar 2025 und den diesbezüglichen Rechtsausführungen des Senats zugrunde.
Quentin Sturm Maatsch
Scheuß Marks