Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | 4 StR 639/25 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 25. März 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juli 2025, soweit es ihn betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert, dass er des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; die im Fall 24 der Anklage verhängte Einzelstrafe entfällt;
aufgehoben in den Strafaussprüchen in den Fällen 16, 19 und 20 der Anklage und - insoweit auch zugunsten des Nichtrevidenten H. - in den Strafaussprüchen in den Fällen 17, 18 und 21 der Anklage sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe.
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben im Strafausspruch im Fall 16 der Anklage sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen „verbotenen“ Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe „zu verbotenem“ Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum „verbotenen“ Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen (Taten 16 und 23 der Anklage) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem hat es jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielen und zu einer Teilaufhebung auch zugunsten des Nichtrevidenten H. führen.
2 Der Schuldspruch gegen den Angeklagten I. hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3 Die Strafkammer hat es in den Fällen 19 und 22 der Anklage rechtsfehlerhaft unterlassen, den Angeklagten - wie festgestellt und der Strafzumessung zugrunde gelegt - wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu verurteilen. Hierbei handelt es sich um eine Qualifikation, die Ausdruck im Urteilstenor finden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - 2 StR 41/24 Rn. 13 mwN). Zudem hat die Strafkammer im Fall 24 der Anklage eine Strafbarkeit des Angeklagten I. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, obwohl sämtliche sichergestellten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Daher liegt allein ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, hinter dem das Besitzdelikt zurücktritt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4 mwN). An der entsprechenden Verböserung des Schuldspruchs in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO war der Senat nicht durch das Verschlechterungsverbot gehindert.
4 Darüber hinaus begegnet die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten in den Fällen 22 und 24 der Anklage durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte I. im Fall 24 der Anklage nicht nur Betäubungsmittel besaß, sondern zugleich aus der Tat 22 der Anklage stammende Restmengen an Marihuana, welche zu der in diesem Fall bestehenden Bewertungseinheit für die gesamte Ankaufsmenge gehören (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2025 - 3 StR 213/24 Rn. 23 mwN). Dabei bewahrte der Angeklagte alle Rauschmittel in seinem Kleiderschrank auf. Damit ging sein Besitz über eine bloße Gleichzeitigkeit hinaus und rechtfertigt die Wertung, dass die tatsächliche Ausübung der Sachherrschaft über die eine Menge zugleich die Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24 Rn. 7 mwN). Daher treffen die beiden Handelsdelikte durch das Vorhalten der jeweiligen Rauschmittel in einer Ausführungshandlung zusammen, weshalb insoweit Tateinheit gemäß § 52 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24 Rn. 7; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7). Der Senat hat auch dieses Konkurrenzverhältnis korrigiert, wodurch die im Fall 24 der Anklage verhängte Einzelstrafe gegen den Angeklagten I. entfällt. Ob darüber hinaus mit Blick auf das in der Wohnung des Nichtrevidenten sichergestellte Haschisch ein Handeltreiben mit Cannabis in Betracht kam, muss der Senat hingegen nicht entscheiden. Insoweit war eine zusätzliche Verböserung des Schuldspruchs ohnehin nicht geboten.
5 Mit Blick auf die eigenständige Lagerung der Rauschmittel bei dem Nichtrevidenten H. als Gehilfen ist die konkurrenzrechtliche Bewertung der Strafkammer in den Fällen 22 und 24 der Anklage insoweit nicht gemäß § 357 Satz 1 StPO in Frage gestellt. Aufgrund des anderen Sachverhalts, der eine individuelle Prüfung nach sich ziehen müsste, liegt kein gemeinsamer Revisionsgrund vor (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 493/24 Rn. 6).
6 Die Strafaussprüche in den Fällen 16 bis 21 der Anklage weisen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten I. und - soweit betroffen - G. auf.
7 Die gegen den Angeklagten I. verhängte Einzelstrafe im Fall 20 der Anklage kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft das gehandelte Amphetamin straferschwerend als „harte Droge“ eingeordnet hat. Dabei hat es übersehen, dass dieser Stoff nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2026 - 6 StR 529/25 mwN).
8 In den vorstehenden Fällen hat das Landgericht zudem rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Rauschmittel getroffen.
9 Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat oder des verbotenen Umgangs mit Cannabis sowie die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 125/23 Rn. 24; Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117/22 Rn. 4). Hierzu bedarf es deshalb konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Von genaueren Feststellungen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine konkrete Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117/22 Rn. 5). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung sonstiger festgestellter Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelfällen etc.) die Wirkstoffkonzentration - notfalls in Anwendung des Zweifelssatzes - durch eine Schätzung festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11 Rn. 8 mwN).
10 Dem wird das angefochtene Urteil in den genannten Fällen nicht gerecht. Denn das Landgericht hat insoweit den Wirkstoffgehalt des Marihuanas, Amphetamins und Kokains nicht festgestellt, sondern lediglich Rohmengen beziffert. Im Fall 16 der Anklage ist in den Urteilsgründen sogar nur von einer „großen Menge“ Marihuana die Rede. Da das Landgericht bei der Strafzumessung die vielfache Überschreitung der Grenzen zur nicht geringen Menge erschwerend bedacht hat, beruhen diese Einzelstrafen auf dem bereits vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Rechtsfehler.
11 Die Aufhebung der Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafe. Der Senat erstreckt die Teilaufhebung des Urteils gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten H., weil die insoweit in den Fällen 17, 18 und 21 der Anklage verhängten Einzelstrafen ebenfalls auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen. Bei dem Angeklagten G. ist mit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zugleich der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung die Grundlage entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 71/22 Rn. 3).
12 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO), weil diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind und lediglich der Ergänzung bedürfen. Bei der fehlerhaften Einordnung von Amphetamin als „harte“ Droge handelt es sich um eine bloße Wertung, die das neue Tatgericht nicht bindet und daher ebenfalls keiner Aufhebung bedurfte.
13 Der Senat schließt mit Rücksicht auf die festgestellten Handelsmengen und die in den anderen Fällen ermittelten Wirkstoffgehalte sichergestellter Rauschmittel aus, dass der Rechtsfehler nicht festgestellter Wirkstoffmengen bereits die - von der Überschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge abhängenden - Schuldsprüche gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 4 StR 420/25 Rn. 22; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11 Rn. 11 mwN).
14 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin | Maatsch | Scheuß | ||
Momsen-Pflanz | Marks |