3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Wiedereinsetzung nicht beantragt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Verteidiger hat die Revisionsbegründungsschrift vom 28. Januar 2022 zwar am 15. März 2022 in elektronischer Form an das Landgericht übermittelt. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht bereits länger als eine Woche Kenntnis von dem Formmangel der zuvor ausschließlich per Telefax übermittelten Revisionsbegründung hatte, ist indes nicht ersichtlich, zumal ein schriftlicher Hinweis des Generalbundesanwalts auf den Formmangel am 5. März 2022 dem Angeklagten persönlich und am 7. März 2022 seinem Verteidiger zuging.