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Aktenzeichen | 4 StR 566/24 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 06. Mai 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung dahingehend klargestellt wird, dass die Einziehung der folgenden sichergestellten Gegenstände angeordnet wird:
- halbautomatische Pistole Colt Modell 1911 Kaliber .45 nebst passendem Stangenmagazin,
- halbautomatische Pistole Walther Modell 9x19 Kaliber 9 mm nebst passendem Stangenmagazin,
- halbautomatische Pistole Walther Modell P 22 Kaliber .22 lfb nebst zwei passenden Stangenmagazinen,
- fünf Patronen des Kalibers 9 x 19 mm, 25 Patronen des Kalibers .45, 39 Patronen des Kalibers .22 lfb, zwölf Patronen des Kalibers 9 x 19 mm des Herstellers Geco, 97 Patronen des Kalibers 7,62 x 39 mm, 18 Patronen des Kalibers 7,65 x 17 mm, fünf Patronen des Kalibers .44 Remington Magnum,
- Baseballschläger,
- Schlagring,
- Elektroimpulsgerät in Form einer Taschenlampe,
- 50,7 g Kokain und
- 16,2776 kg Marihuana
und die Einziehung hinsichtlich der zwei Magazine für ein Gewehr des Typs „Kalaschnikow“ entfällt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Quentin Sturm Maatsch
Scheuß Marks