4 StR 537/25
4 StR 537/25
Aktenzeichen
4 StR 537/25
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
12. Januar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. April 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Teilfreispruch im Übrigen – wegen Computerbetrugs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt.

1.

2 Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat übersehen, dass die mit Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juni 2023 verhängte und noch nicht erledigte Freiheitsstrafe von fünf Monaten (vgl. Ziffer I. 5. der Urteilsgründe) nach § 55 Abs. 1 StGB in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Denn die verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte im Dezember 2022 und damit vor dieser rechtskräftigen Verurteilung.

3 Da lediglich über die Bildung der Gesamtstrafe erneut zu befinden ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung hierüber gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

2.

4 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin                            Maatsch                            Scheuß

             Momsen-Pflanz                     Gödicke

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