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Aktenzeichen | 4 StR 51/25 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 03. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den hilfsweise durch den Beschwerdeführer C. gestellten Aussetzungsanträgen nach § 262 Abs. 2 StPO analog war angesichts der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24 Rn. 20 mwN, Rn. 35; Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 ff. Rn. 24), des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 ff. Rn. 106) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25 ff. Rn. 85, 91) zu der Frage der Verwertbarkeit von Daten des Krypto-Telefonanbieters EncroChat sowie mit Rücksicht auf den Beschleunigungsgrundsatz in Ausübung pflichtgemessen Ermessens nicht zu entsprechen.
Quentin | Sturm | Momsen-Pflanz | ||
Ri'inBGH Dr. Tschakert ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | ||||
Quentin | Gödicke |