4 StR 508/23
4 StR 508/23
Aktenzeichen
4 StR 508/23
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
27. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig. Der Angeklagte beanstandet einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, weil das Landgericht die Tat im Fall II.1. der Urteilsgründe, die als Diebstahl mit Waffen (§ 242, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angeklagt war, als schweren Raub (§ 249, § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) gewürdigt habe, ohne ihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen zu haben.

Die Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn die Revision unterlässt es mitzuteilen, dass die Strafkammer in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 19. Juni 2023 den Hinweis erteilt hat, dass in dem (dort durch das Tatdatum bezeichneten) Fall auch eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme.

Quentin     

     Rommel     

Maatsch

Ri’in BGH Dr. Momsen-Pflanz

ist wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin

Marks     

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