4 StR 479/23
4 StR 479/23
Aktenzeichen
4 StR 479/23
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
08. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung von drei Beweisanträgen durch die Strafkammer wendet, sind jedenfalls unbegründet. Ausweislich der mitgeteilten Ablehnungsbeschlüsse hat das Landgericht die Beweisanträge rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen, § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO. Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen hat es dabei in das bisherige Beweisergebnis so eingestellt, als seien sie erwiesen. Zudem hat die Strafkammer jeweils mit konkreten Erwägungen begründet, warum es aus der behaupteten Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294, 295; Beschluss vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 389/18, NStZ 2019, 232, 233; Beschluss vom 18. März 2014 – 2 StR 448/13, NStZ-RR 2014, 252, 253).

Quentin     

Maatsch     

Scheuß

Momsen-Pflanz     

Marks     

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