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Aktenzeichen | 4 StR 441/25 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 10. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Mai 2025 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - mit den Feststellungen zum inneren Tatgeschehen sowie zum Zeitpunkt der Unvermeidbarkeit des Unfalls aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis hat es dem Angeklagten entzogen, eine Sperre von fünf Jahren für deren Wiedererteilung angeordnet, seinen Führerschein eingezogen und zwei Adhäsionsentscheidungen getroffen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet.
2 Nach den Feststellungen fuhr der am frühen Morgen des 19. Juli 2024 mit seinem weißen Pkw BMW 318d auf dem Rückweg von seiner Arbeitsstelle befindliche Angeklagte mit hoher - soweit innerörtlich, überhöhter - Geschwindigkeit auf der von ihm befahrenen Kreisstraße Richtung O., auf der er vor der Ortschaft Q. zunächst drei Fahrzeuge in einem Zug überholte, sodann ein viertes Fahrzeug und hinter der Ortschaft, unter mehrfacher Betätigung seiner Lichthupe, ein weiteres Fahrzeug, bevor er dicht an den gesondert Verfolgten A. heranfuhr, um auch diesen zu überholen.
3 wollte ein Überholen durch den Angeklagten nicht zulassen, weshalb er über mehrere hundert Meter hinweg mehrfach in Richtung Mitte der nur fünf Meter breiten, über keine Mittellinie verfügenden Kreisstraße fuhr, während der Angeklagte fortlaufend eng auffuhr und nach links ausscherte, an dem Fahrzeug von A. aufgrund dessen Fahrmanöver jedoch nicht vorbeikam. Aufforderungen seines Beifahrers, des Nebenklägers H., langsamer zu fahren und nicht zu überholen, ignorierend, scherte der Angeklagte in einer langgezogenen Linkskurve endgültig auf die Gegenfahrbahn der rechts- und linksseitig jeweils durch einen tiefen Graben begrenzten Straße aus. In der nachfolgenden leichten Rechtskurve setzte er sich bei einer Kurvengrenzgeschwindigkeit zwischen 80 und 88 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h mehrere Sekunden neben das Fahrzeug von A.. Anschließend beschleunigte er nochmals und fuhr ungebremst auf eine Rechts-links-Kurve zu, wobei er sich aufgrund seiner Streckenkenntnis bewusst war, dass weder der aus einer Senke kommende Gegenverkehr für ihn noch er selbst für einen entgegenkommenden Fahrzeugführer so rechtzeitig wahrnehmbar waren, dass ein Abbremsen oder Ausweichen einen Frontalzusammenstoß sowie die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen bis hin zum Tod der jeweiligen Fahrzeuginsassen vermieden hätten. A. fuhr auf seiner Fahrspur ebenfalls mit Kurvengrenzgeschwindigkeit und ließ den Angeklagten weiterhin nicht überholen.
4 Der Angeklagte, der trotz der von ihm erkannten gefährlichen Situation den Überholvorgang nicht abbrach, sondern fortsetzte, konnte nicht mehr auf einen glücklichen Ausgang seines Überholvorgangs bei möglichem Gegenverkehr vertrauen. Über diese Erkenntnis setzte er sich jedoch um seines Zieles willen, den Überholvorgang trotz der zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht mehr beherrschbaren Verkehrssituation wie von ihm erkannt zu vollenden und damit das Fahrzeugrennen zu gewinnen, hinweg, dabei den möglichen Tod anderer Verkehrsteilnehmer im Gegenverkehr sowie seines Beifahrers zwar nicht anstrebend, aber aus Gleichgültigkeit billigend in Kauf nehmend. Um des erstrebten Zieles willen nahm der Angeklagte auch eine erhebliche Eigengefährdung durch einen als möglich erkannten Frontalzusammenstoß mit einem für ihn nicht sichtbaren Gegenverkehr in Kauf.
5 Tatsächlich näherte sich gegen 06:05 Uhr aus Richtung O. die später verstorbene W. mit dem von ihr geführten Pkw Opel Corsa und einer Geschwindigkeit von ca. 73 km/h. Als sie, aus der Senke kommend und eine Rechtskurve hinter sich lassend, Sicht auf das auf ihrer Fahrspur befindliche Fahrzeug des Angeklagten hatte, befand sich ihr Fahrzeug ca. 35 bis 37 Meter vor dem späteren Unfallort. Der Angeklagte hatte ca. 38 bis 40 Meter vor dem späteren Unfallort freien Blick auf das Fahrzeug der W.. Trotz beidseitig reflexartig eingeleiteter Bremsvorgänge jeweils 15 Meter vor dem Kollisionsort kam es auf der Fahrspur der W. zu einem für diese nicht vermeidbaren Frontalzusammenstoß, bei dem ihr Fahrzeug noch über eine Geschwindigkeit von ca. 48 km/h verfügte, das des Angeklagten noch über eine solche von ca. 76 km/h. Das Fahrzeug von W. wurde aufgrund des Aufpralls im Frontbereich vollständig zerstört und geriet schließlich in Brand. W. erlag noch am Unfallort ihren Verletzungen.
6 Das Landgericht hat das Geschehen rechtlich als Mord zum Nachteil von W. in Tateinheit mit versuchtem Mord sowie gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zum Nachteil des Nebenklägers, mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge sowie mit Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholens gewertet (§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, §§ 22, 23, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5, § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB).
7 Seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht auf Wissensebene auf die Ortskenntnis des Angeklagten gestützt und dessen hieraus folgendes Wissen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug keine Chance hatte, seinem Fahrzeug auszuweichen. Der Angeklagte habe daher erkannt, dass er bei Fortsetzung seines Überholmanövers ein entgegenkommendes Fahrzeug zwangsläufig einer Frontalkollision aussetzen würde. Auf Willensebene hat das Landgericht zunächst berücksichtigt, dass die Gefährlichkeit seines Handelns, als der Angeklagte mit Kurvengrenzgeschwindigkeit in die für ihn und den Gegenverkehr kaum einsehbare Kurve hinter dem Ortsausgang Q. einfuhr und dort den Überholvorgang fortsetzte, objektiv kaum zu übertreffen gewesen sei. Allerdings habe zu Beginn des letzten Überholmanövers, nämlich beim Einfahren in die unfallörtliche Kurve, noch die theoretische Möglichkeit bestanden, dass kein Auto entgegenkommen und ihn an seinem „Sieg“ gegenüber A. hindern würde. Für diese Siegeschance habe der Angeklagte neben einer erheblichen Eigengefährdung sowohl den Tod seines Beifahrers als auch den Tod möglicher Zufallsopfer im Gegenverkehr aus Gleichgültigkeit billigend in Kauf genommen. Da eine durch die Sichtbarkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs ausgelöste „Aufforderung zur Reaktion“ für den Angeklagten bei einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h erst 38 bis 40 Meter vor dem Kollisionsort bestanden habe, für W. bei einer Geschwindigkeit von ca. 73 km/h nur 35 bis 37 Meter vor dem Kollisionsort, sei die Kollision für diese nicht vermeidbar gewesen, für den Angeklagten nur durch Unterlassung des Überholvorgangs.
8 Die Urteilsgründe tragen die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes nicht, da nach ihnen unklar bleibt, ob der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz schon zu einem Zeitpunkt fasste, als der Unfall noch vermeidbar war.
9 Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt.
10 Die Verwirklichung des Tatbestands muss in subjektiver Hinsicht von einem diese Tatumstände umfassenden Vorsatz des Täters getragen werden. Dies setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für den Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. Wird der Vorsatz dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst (dolus subsequens), in dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Taterfolges (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 StR 156/21 Rn. 7; Urteil vom 4. Februar 2021 - 4 StR 403/20 Rn. 20; Urteil vom 24. April 2019 ‒ 2 StR 377/18 Rn. 8; Urteil vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 13 f.; Beschluss vom 7. September 2017 ‒ 2 StR 18/17 Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 1983 ‒ 4 StR 298/83, juris Rn. 4).
11 Ein bedingter Vorsatz im Sinne der §§ 211, 212 StGB ist - wie das Landgericht nicht verkannt hat - gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet (Willenselement). Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 442/18 Rn. 16 mwN). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - 4 StR 350/23 Rn. 10; Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Rn. 19; Beschluss vom 18. Februar 2021 ‒ 4 StR 266/20 Rn. 9; Urteil vom 18. Juni 2020 ‒ 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - 4 StR 350/23 Rn. 10; Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Rn. 20; Urteil vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 403/20 Rn. 16; Urteil vom 7. Juli 2016 ‒ 4 StR 558/15 Rn. 14 mwN).
12 Hieran gemessen hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes keinen Bestand.
13 Allerdings ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 StR 256/20 Rn. 30 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 4 StR 287/25 Rn. 15; Urteil vom 7. Dezember 2023 - 4 StR 302/23 Rn. 16; Beschluss vom 18. März 2021 - 4 StR 480/20 Rn. 2).
14 Dies zugrunde gelegt, hat sich die Strafkammer zwar für sich genommen rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz sowohl in Bezug auf seinen Beifahrer als auch in Bezug auf mögliche Zufallsopfer wie W. handelte. Unklar bleibt aber auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz fasste und ob ein Abbrechen des Überholvorgangs zu diesem Zeitpunkt den tödlichen Unfall noch vermieden hätte.
15 Sachverständig beraten, hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Unfall für den Angeklagten „nur durch Unterlassung des Überholvorgangs vermeidbar gewesen“ sei. Diese Feststellung versteht der Senat zwar nicht wörtlich, da sie angesichts der zunächst längeren Parallelfahrt beider Fahrzeuge anderenfalls schon nicht damit vereinbar wäre, dass es dem Angeklagten nach den Feststellungen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, unmittelbar nach dem Beginn seines Überholmanövers unfallvermeidend sofort wieder einzuscheren. Hätte demnach nicht nur ein gänzliches Unterlassen, sondern auch noch ein Abbrechen des Überholvorgangs den Unfall vermieden, vermag der Senat den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt dies nicht mehr möglich war und ob der Tötungsvorsatz des Angeklagten bereits zuvor - bei noch gegebener Vermeidbarkeit - gefasst war.
16 Nach den Feststellungen zum äußeren Tathergang scherte der Angeklagte in einer langgezogenen Linkskurve auf die Gegenfahrbahn aus, setzte sich in der nachfolgenden leichten Rechtskurve neben das Fahrzeug von A., beschleunigte anschließend nochmals und fuhr ungebremst auf die Rechts-links-Kurve zu. Dabei führte die Rechtskurve bis zur Senke, gefolgt von der abwärts führenden Linkskurve, die die entgegenkommende W. als Rechtskurve hinter sich ließ, womit wechselseitige Blickfreiheit entstand. Über seine Erkenntnis, bei möglichem Gegenverkehr nicht mehr auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, setzte sich der ungebremst auf die Rechts-links-Kurve zufahrende Angeklagte trotz der zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht mehr beherrschbaren Verkehrssituation hinweg.
17 Mit diesen Ausführungen bleibt offen, ob der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer seinen bedingten Tötungsvorsatz bereits beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn fasste, im Zuge der Parallelfahrt zum Fahrzeug von A., beim nochmaligen Beschleunigen oder erst beim ungebremsten Zufahren auf die Rechts-links-Kurve, wie gleichermaßen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Abbrechen des Überholmanövers den Unfall noch vermieden hätte. Die weiteren Ausführungen, mit denen das Landgericht das Willenselement ergänzend darauf stützt, dass die Gefährlichkeit seines Handelns kaum zu überbieten war, als der Angeklagte mit Kurvengrenzgeschwindigkeit „in die für ihn und den Gegenverkehr kaum einsehbare Kurve [...] einfuhr und dort einen Überholvorgang fortsetzte“, vermögen die Zeitpunkte des Tötungsentschlusses und der Unvermeidbarkeit des Unfalls mangels näherer Eingrenzung des hiermit gemeinten Kurvenbereichs gleichermaßen nicht zu erhellen, zumal die Strafkammer schließlich noch von einem „letzten“ Überholmanöver spricht, das sie nun mit dem „Einfahren in die unfallörtliche Kurve“ gleichsetzt.
18 Der Schuldspruch wegen Mordes hat hiernach keinen Bestand, was die Aufhebung auch der tateinheitlich ausgeurteilten Delikte nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2021 - 4 StR 134/21 Rn. 8). Um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, eindeutige Feststellungen zu treffen, hebt der Senat - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - neben den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand auch jene zum Zeitpunkt der Unvermeidbarkeit des Unfalls auf. Die übrigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen, weshalb sie bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden können (§ 353 Abs. 2 StPO).
19 Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Adhäsionsentscheidung wird durch die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 StR 356/21 Rn. 14).
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