4 StR 44/26
4 StR 44/26
Aktenzeichen
4 StR 44/26
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
24. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. November 2025 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 2026

a)

im Strafausspruch hinsichtlich beider Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist,

b)

im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.195 € angeordnet wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Generalbundesanwalt eine Herabsetzung der Einziehungsanordnung lediglich auf 1.495 € beantragt hat, vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte für den Verkauf von einem Kilogramm Amphetamin an den gesondert verfolgten K. am 13. Mai 2021 (Fall II. 1. der Urteilsgründe) über dessen direkt geleistete Anzahlung von 1.000 € hinaus später noch weitere 300 € als Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises erlangt hat. Die in der Begründung der Einziehungsanordnung enthaltene nachträgliche Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen „Gewinn“ in Höhe von 1.300 € erzielt hätte, wird durch die Urteilsgründe - auch im Gesamtzusammenhang - nicht belegt. Einen werthaltigen Zahlungsanspruch konnte der Angeklagte aufgrund der Nichtigkeit des über die Betäubungsmittel geschlossenen Kaufvertrags von vornherein nicht erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 - 5 StR 371/20 Rn. 17 mwN).

Quentin

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      Gödicke  

Liebhart                    

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