4 StR 41/25
Gegenstand Adressat der Diensthandlung im Falle eines Angriffs auf und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Aktenzeichen
4 StR 41/25
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
07. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung und versuchter Gefangenenbefreiung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

3 Auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB haben Bestand. Zwar war der Angeklagte nicht der Adressat der in Rede stehenden Diensthandlung (Festnahme seines Bruders), als er auf die damit befassten Polizeibeamten mit ausgestrecktem Bein zusprang, doch setzen beide Tatbestände dies auch nicht (mehr) voraus. Für § 114 Abs. 1 StGB ergibt sich dies schon aus dem vom Gesetzgeber mit seiner Einführung gewollten Verzicht auf einen Bezug zu einer Vollstreckungshandlung und der sich daraus ergebenden allgemeinen Schutzfunktion der Vorschrift (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11161, S. 9 f.; BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 300/23 Rn. 13; Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36 Rn. 24 mwN; zur Gesetzgebungshistorie: Bosch in MüKo-StGB 5. Aufl., § 114 Rn. 5 und 12 mwN). Im Hinblick auf den ursprünglich als Privilegierungstatbestand zu § 240 StGB ausgestalteten § 113 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – <gco-l-u>4 StR 228/02</gco-l-u>, BGHSt 48, 233, 238 f.; Rosenau in LK-StGB, 13. Aufl., § 113 Rn. 5 mwN) ist diese Auslegung auch mit Rücksicht auf den gewandelten Schutzzweck ebenfalls weitgehend anerkannt (vgl. Fischer/Anstötz in Fischer, StGB, 72. Aufl., § 113 Rn. 32; Bosch in: MüKo-StGB, 5. Aufl., § 113 Rn. 6; TK-StGB/Eser/Steinberg, 31. Aufl., § 113 Rn. 4 mwN). Der Senat folgt dieser Auffassung.

Quentin

Maatsch

RiBGH Dr. Scheuß ist

wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Quentin

Momsen-Pflanz

Tschakert

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