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Aktenzeichen | 4 StR 356/24 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 25. Februar 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2024 im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 8. Februar 2025, in dem er unter anderem die Revisionsentscheidung als nicht nachvollziehbar bezeichnet und „rechtliches Gehör“ beantragt.
2 Die darin liegende Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die umfangreichen Ausführungen seines – allein akteneinsichtsberechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20) – Verteidigers in der Revisionsbegründung sowie in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen und bei der Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten.
3 Soweit der Verurteilte nunmehr zudem begehrt, ihm eine Stellungnahmefrist bzw. die Möglichkeit zu eigener Revisionsbegründung zu gewähren, ist hierfür schon aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kein Raum.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – <gco-l-u>2 StR 64/21</gco-l-u> Rn. 7).
Quentin Sturm Maatsch
Scheuß Marks