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Aktenzeichen | 4 StR 353/24 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 16. Dezember 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass die Nebenklägerin durchgehend einen der sexuellen Handlung des Angeklagten erkennbar entgegenstehenden Willen hatte und dies dem Angeklagten auch bewusst war. Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des ‒ bereits in der Anklageschrift genannten ‒ § 177 Abs. 1 StGB festgestellt und belegt sind, kommt es auf die rechtlich bedenklichen Urteilsausführungen zu § 177 Abs. 2 StGB, die im Unklaren lassen, ob die Strafkammer die Unfähigkeit der Nebenklägerin zur Äußerung ihres entgegenstehenden Willens (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder nur eine erhebliche Einschränkung darin (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB) angenommen hat, und deren Beleg zweifelhaft erscheint, nicht an.
Quentin | Maatsch | Scheuß | ||
Ri‘inBGH Dr. Dietsch ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung gehindert. | ||||
Quentin | Marks |