Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr vier Monate und zwei Wochen der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.