4 StR 338/22
4 StR 338/22
Aktenzeichen
4 StR 338/22
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
10. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. März 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr vier Monate und zwei Wochen der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Quentin     

Bartel     

Rommel

Maatsch     

Messing     

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