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Aktenzeichen | 4 StR 32/25 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 30. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 6. der Urteilsgründe ausweislich der nach § 274 StPO allein maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 340/09 Rn. 2) wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hat, steht dies sowohl in Widerspruch zum Tenor der Urteilsurkunde – dort „vorsätzliche“ Körperverletzung – als auch zu den Urteilsgründen, die allein eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB tragen. Der Senat stellt den Urteilstenor daher, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, klar, wobei der Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 ‒ 4 StR 488/23 Rn. 6).
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke