4 StR 308/22
4 StR 308/22
Aktenzeichen
4 StR 308/22
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
10. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Mai 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Quentin     

Bartel     

Rommel

Maatsch     

Messing     

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