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4 StR 299/22
4 StR 299/22
Aktenzeichen
4 StR 299/22
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
14. Februar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. März 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexuellen Übergriffs sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexuellen Missbrauchs sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
2Die Überprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
3Allerdings hat der Senat die rechtliche Bezeichnung der von der Kammer als „sexueller Missbrauch“ ausgeurteilten, rechtsfehlerfrei festgestellten Tat nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB neu gefasst (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Quentin
Maatsch
Scheuß
Messing
Momsen-Pflanz
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