4 StR 289/22
4 StR 289/22
Aktenzeichen
4 StR 289/22
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
06. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 2022 wird

a)

im Fall II.3. der Urteilsgründe der Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte von der Strafverfolgung ausgenommen,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Fall II.3. der Urteilsgründe) entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, Diebstahls mit Waffen, Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung des Verfahrens und entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II.3. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der Beleidigung, weil die Feststellungen des Landgerichts eine abschließende Bewertung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 StGB) nicht zulassen. Mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung ändert der Senat den diese Tat betreffenden Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. Die Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt. Das Landgericht hat sich bei deren Bemessung maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass es ohne den von der Verfolgungsbeschränkung betroffenen Straftatbestand eine mildere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.

2.

3 Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74, § 109 Abs. 2 JGG.

Quentin     

Sturm     

Maatsch

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Messing     

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