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Aktenzeichen | 4 StR 225/25 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 22. April 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Dezember 2024 die Frist zur Anbringung der im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 3. März 2025 erhobenen Verfahrensrügen versäumt hat.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz jugendpornographischer Inhalte, schuldig ist;
im gesamten Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte und Besitzes von kinderpornographischen Inhalten in Tateinheit mit Besitz von jugendpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, soweit die Frist zur Anbringung der im Schriftsatz vom 3. März 2025 von seinem Verteidiger erhobenen Verfahrensrügen versäumt wurde.
3 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat der Angeklagte nicht die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) versäumt. Denn sein Verteidiger hatte bereits mit dem Revisionseinlegungsschriftsatz vom 10. Dezember 2024 (formelhaft) die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und die Sachrüge allgemein erhoben. Einer Entscheidung über den für den Fall der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es daher nicht, da das Rechtsmittel form- und fristgerecht begründet wurde. Auch die vom Generalbundesanwalt insoweit angeregte Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt danach nicht in Betracht. Die Ausführungen in dessen Zuschrift geben dem Senat jedoch Anlass, dem Angeklagten ausnahmsweise und von Amts wegen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 3. März 2025 enthaltenen Verfahrensrügen zu gewähren (§ 44 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).
4 Die danach rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
5 Der näheren Erörterung bedarf dabei nur die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen „S., wohnhaft in B. (Strasse wird unverzüglich nachgereicht)“ gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen. Die Rüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass der zugrunde liegende Antrag auf ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel - hier: eines individualisierten Zeugen - im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gerichtet war; sie genügt daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - <gco-l-u>4 StR 78/14</gco-l-u>, NStZ 2014, 604 Rn. 11; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - <gco-l-u>5 StR 313/13</gco-l-u>; Beschluss vom 28. Mai 2009 - <gco-l-u>5 StR 191/09</gco-l-u>, NStZ 2009, 649; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 224 mwN). In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen; nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem dies zuverlässig ermittelt werden kann. Die bloße Namensnennung des Zeugen mit der Angabe des Wohnortes - wie hier - reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; Urteil vom 30. August 2012 - 4 StR 108/12 Rn. 23, insoweit in NStZ 2013, 122 nicht abgedruckt; Urteil vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.). Dass der Beschwerdeführer seiner Ankündigung entsprechend die vollständige Adresse des Zeugen nachgereicht hätte oder dass dieser aufgrund sonstiger Umstände zuverlässig hätte ermittelt werden können, trägt die Revision nicht vor.
6 Der Schuldspruch hält hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Übrigen hat die auf die Sachbeschwerde veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
7 Nach den Feststellungen führte der Angeklagte an einem nicht näher bestimmten Tag im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 an einem jedenfalls unter 14 Jahre alten Jungen den Oralverkehr durch und nahm dies auf einem Speichermedium auf (Tat Fall II.1. der Urteilsgründe). An einem nicht feststellbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 führte er zudem den Analverkehr mit einem ebenfalls unbekannt gebliebenen, männlichen oder weiblichen Kind durch und filmte dies mit einer Videokamera (Tat Fall II.2. der Urteilsgründe). Am 9. September 2022 chattete der Angeklagte via Telegram mit dem Nutzer „L.“ und übersandte diesem in der Zeit von 18.29 Uhr bis 18.35 Uhr 15 kinderpornographische Videos (Tat Fall II.3. der Urteilsgründe). Bei einer am 6. Oktober 2022 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden auf verschiedenen Datenträgern 7.196 Bild- und 418 Videodateien kinderpornographischen Inhalts und 487 Bild- und 52 Videodateien jugendpornographischen Inhalts sichergestellt (Tat Fall II.4. der Urteilsgründe); bei deren Auswertung wurde auch das Lichtbild, welches die Tat Fall II.1. zeigt, aufgefunden. Ferner befand sich auf einer der in diesem Zusammenhang sichergestellten High8-Kassetten die Videodatei, die die Tat Fall II.2. der Urteilsgründe zeigt.
8 Bei dieser Sachlage begegnet die vom Landgericht angenommene Tatmehrheit zwischen dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte und den Missbrauchstaten sowie der Drittbesitzverschaffung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9 Die Strafkammer hat bei ihrer Wertung nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte die bei ihm am 6. Oktober 2022 sichergestellten Dateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten zugleich mit dem von ihm selbst hergestellten Lichtbild und der von ihm selbst hergestellten Videoaufnahme, die die Taten Fälle II.1. und II.2. der Urteilsgründe zeigen, aufbewahrte und damit besaß. Dieser Besitz stellt mit dem Besitz an den nicht selbst gefertigten kinder- sowie den jugendpornographischen Dateien (Fall II.4. der Urteilsgründe) eine einheitliche Tat dar, auch wenn die Dateien zum Teil auf unterschiedlichen Datenträgern sichergestellt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 228/25, NStZ-RR 2025, 340 Rn. 3; Beschluss vom 20. Juni 2024 - 4 StR 132/24 Rn. 4; BeckOK-StGB/Ziegler § 184b Rn. 29 mwN). In der Folge ist aber kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB. Vielmehr steht das Besitzdelikt jeweils in Tateinheit zu den Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, die die Strafkammer rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 StR 576/25 Rn. 5; Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 228/25, NStZ-RR 2025, 340 Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 174).
10 Hinsichtlich der Missbrauchstaten (Fälle II.1. und II.2. der Urteilsgründe) hat die vom Landgericht angenommene Tatmehrheit dagegen Bestand, da der Besitztatbestand mangels annähernder Wertgleichheit nicht die Kraft hat, die Missbrauchsdelikte zu einer Tat zu verklammern (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 StR 576/25 Rn. 5 mwN).
11 Soweit der Angeklagte einem Dritten den Besitz an einem (kleinen) Teil der bei ihm später sichergestellten kinderpornographischen Inhalte übersandt hat, steht das dadurch verwirklichte Delikt der Drittbesitzverschaffung (Fall II.3. der Urteilsgründe) zu den Taten des sexuellen Missbrauchs materiell-rechtlich in Tatmehrheit; jedoch tritt auch hier der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte tateinheitlich hinzu. Zwar verdrängt die Tathandlung des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich diejenige des Besitzes solcher Dateien im Sinne von § 184b Abs. 3 StGB als subsidiären Auffangtatbestand. Dies betrifft jedoch lediglich den Moment des Verschaffens. Geht der Besitz - wie hier - in zeitlicher und quantitativer Hinsicht über den für das Drittbesitzverschaffen erforderlichen Besitz hinaus, tritt das Dauerdelikt des Besitzes tateinheitlich neben das Verbreitungsdelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2025 - 6 StR 38/25 Rn. 5; Beschluss vom 25. Januar 2022 - 1 StR 424/21, NStZ 2022, 407 Rn. 6). Da der Tatbestand des Besitzes in seinem Unwert hinter dem Drittbesitzverschaffungsdelikt zurückbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2025 - 4 StR 385/25 Rn. 7; Urteil vom 23. Januar 2025 - 3 StR 351/24 Rn. 19 mwN), hat er auch nicht die Kraft, die Drittbesitzverschaffung und die Missbrauchstaten zu einer Einheit zu verklammern (vgl. hierzu grundlegend BGH, Beschluss vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29).
12 Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der - in Bezug auf den Besitz der kinder- und jugendpornographischen Inhalte geständige - Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
13 Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II.4. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Im Hinblick darauf, dass die verbleibenden Taten (Fälle II.1., II.2. und II.3. der Urteilsgründe) durch die jeweils tateinheitlich mit ihnen verwirklichten Besitztatbestände einen höheren Unrechtsgehalt aufweisen als vom Landgericht bisher zugrunde gelegt, unterliegen auch die für sie verhängten Einzelstrafen der Aufhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 228/25, NStZ-RR 2025, 340 Rn. 5). Der Wegfall aller Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).
14 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) die neue Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahre nicht übersteigen darf. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist nicht daran gehindert, für die verbleibenden Taten höhere Einzelstrafen als bisher auszusprechen, deren Summe aber die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 228/25, NStZ-RR 2025, 340 Rn. 6; Beschluss vom 3. April 2025 - 1 StR 494/24 Rn. 11).
Quentin | Maatsch | Marks | ||
Gödicke | Liebhart |