4 StR 162/24
4 StR 162/24
Aktenzeichen
4 StR 162/24
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
05. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. November 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer K.       hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer L.          die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen (gemeinschaftlich begangener) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat auch in den Fällen B.I.2., 3., 4. und 7., in denen das Entzünden von Heu- und Strohballen lediglich zu Sachschäden zwischen 120 und 320 Euro führte, Bestand. Ungeachtet der Frage nach dem Wert der von den – letztlich durch die Feuerwehr gelöschten – Bränden betroffenen Tatobjekte entnimmt der Senat den Feststellungen, dass von den Brandgeschehen jeweils eine hohe Gemeingefahr ausging (vgl. Radtke in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 306 Rn. 22 mwN).

Quentin                       Maatsch                       Marks

               Tschakert                      Gödicke

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