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Aktenzeichen | 4 StR 105/26 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 21. April 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Oktober 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des Kraftfahrzeugs Mercedes Benz E 350 CDI 4Matic, FIN: , in Höhe von 3.060 € aufgehoben; insoweit wird von der Einziehung abgesehen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten - im dritten Rechtsgang - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Das Landgericht hat die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel aus der Tat zu Fall 8 der Urteilsgründe, über den es nur noch zu befinden hatte, auf § 33 BtMG und die Einziehung des Erlöses eines bei dieser Tat verwendeten, inzwischen notveräußerten Pkw auf § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 und 3 StGB gestützt. Die hierbei erforderliche Ermessensausübung lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Anders als in Bezug auf die Betäubungsmittel (vgl. MüKo-StGB/Nobis, 4. Aufl., § 33 BtMG Rn. 164 mwN) vermag der Senat hinsichtlich der Einziehung des Veräußerungserlöses nicht gänzlich auszuschließen, dass die Entscheidung auf einem rechtsfehlerhaften Unterlassen des Ermessensgebrauchs beruht (§ 337 StPO).
3 Er hebt daher den Ausspruch über die Einziehung insoweit auf und sieht aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung ab (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilbeschränkung der Einziehungsentscheidung BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18 Rn. 3).
4 Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe strafschärfend eine 24fache Überschreitung der nicht geringen Menge des gehandelten Rauchopiums berücksichtigt hat. Der hierbei angenommene Grenzwert von sechs Gramm Wirkstoffmasse findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Rauchopium, dem kein die Wirkung beeinflussender Koffeinzusatz beigemischt ist, bei 16 g Morphinbase (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2026 - 2 StR 132/25 Rn. 25 ff.; vgl. diesen Wert nicht beanstandend bereits BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 4 StR 430/25, NStZ-RR 2026, 51). Nach den Feststellungen war dem vom Angeklagten mit Weiterverkaufsabsicht erworbenen und später sichergestellten Rauchopium zwar Koffein sowie Paracetamol beigemischt. Dass und wie diese Stoffe die Wirkweise des Gemischs so beeinflusst haben könnten, dass der zugrunde gelegte geringere Grenzwert anzunehmen wäre, hat das Landgericht aber nicht dargetan.
5 Obwohl die Strafkammer auch auf die hohe Bruttomenge abgestellt und rechtsfehlerfrei weitere strafschärfende Gesichtspunkte herangezogen hat, ist nicht sicher auszuschließen, dass die Strafzumessung auf dem Rechtsfehler beruht. Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben, weil die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen angemessen sind (§ 354 Abs. 1a StPO).
6 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
7 Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin | Maatsch | RiBGH Dr. Scheuß befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. | ||
Quentin | ||||
Momsen-Pflanz | Marks |