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Aktenzeichen | 4 Ni 39/22 (EP) |
Gericht | BPatG München 4. Senat |
Datum | 03. Januar 2024 |
Dokumenttyp | Urteil |
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 2 628 233
(DE 60 2011 063 950)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. und 10. August 2023 durch die Richterin Werner M.A. als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Ing. Matter, Dr. von Hartz und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 2 628 233 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 628 233 (Streitpatent), das am 4. Oktober 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Anmeldung EP 10187379 vom 13. Oktober 2010 als internationale Anmeldung PCT/IB2011/054342 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 11. Dezember 2019 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.
2 Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2011 063 950.1. Es trägt die Bezeichnung:
3 „Power transmitter and power receiver for an inductive power system”
4 in deutscher Übersetzung gemäß Streitpatentschrift:
5 „Leistungssender und Leistungsempfänger für ein induktives Stromsystem“.
6 Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 10. März 2022 in vollem Umfang angreift. Dabei sind der auf einen Energiesender bzw. -übertrager gerichtete Patentanspruch 1, der auf einen Energieempfänger gerichtete Patentanspruch 4 und die auf Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Energieübertragungssystem gerichteten Patentansprüche 7 und 8 einander nebengeordnet. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2, 3 sind jeweils unmittelbar auf den unabhängigen Patentanspruch 1 und die weiteren angegriffenen Patentansprüche 5 und 6 jeweils unmittelbar auf den unabhängigen Patentanspruch 4 rückbezogen.
7 Der auf den Energiesender bzw. -übertrager gerichtete Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
8 Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11), the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, the power transmitter comprising:
9 - a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver, said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, said second data indicating an inquiry message; and being characterized by further comprising:
10 - a second unit (18) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil, the response message being intended for responding to said inquiry message, said second unit comprising:
11 a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message;
12 wherein said second data further indicates at least one of the following:
13 - a format of said response message; and
14 - a time requirement for transmitting said response message;
15 and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement.
16 Der auf den Energieempfänger gerichtete Patentanspruch 4 lautet in der erteilten Fassung:
17 Power receiver for receiving power inductively from a power transmitter via a receiver coil, the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, and the power receiver comprising:
18 - a first unit (27) for transmitting first data and second data to the power transmitter, the first data indicating a modulation requirement, the second data indicating an inquiry message;
19 and being characterized by further comprising:
20 - a second unit (28) for receiving a response message from the power transmitter via the receiver coil, the response message being intended for responding to the inquiry message; said second unit comprising:
21 a demodulator (23) for demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation requirement so as to receive the response message,
22 the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal; wherein said second data further indicates at least one of the following:
23 - a format of said response message; and
24 - a time requirement for transmitting said response message;
25 and the power receiver is arranged to receive said response message according to at least one of the format and the time requirement.
26 Der auf ein Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Energieübertragungssystem gerichtete Patentanspruch 7 lautet in der erteilten Fassung:
27 Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter, the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil, the method performed by the power transmitter comprising the steps of:
28 - receiving (32) first data and second data from the power receiver, said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, said second data indicating an inquiry message;
29 and the method being characterized by further comprising:
30 - transmitting (34) a response message to the power receiver via the transmitter coil by modulating a power signal according to the modulation requirement so as to carry the response message, the response message being intended for responding to the inquiry message;
31 wherein said second data further indicates at least one of the following:
32 - a format of said response message; and
33 - a time requirement for transmitting said response message;
34 and the transmitting of said response message is according to at least one of the format and the time requirement.
35 Der auf ein Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Energieübertragungssystem gerichtete Patentanspruch 8 lautet in der erteilten Fassung:
36 Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter, the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil, wherein the method performed by the power receiver comprises the steps of:
37 - transmitting (37) a first data and a second data to the power transmitter, the first data indicating a modulation requirement, the second data indicating an inquiry message; and the method being characterized by further comprising:
38 - receiving (35) a response message from the transmitter via the receiver coil by demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation requirement, the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, the response message being intended for responding to the inquiry message;
39 wherein said second data further indicates at least one of the following:
40 - a format of said response message; and
41 - a time requirement for transmitting said response message;
42 and the power receiver is arranged to receive said response message according to at least one of the format and the time requirement.
43 Wegen des Wortlauts der weiteren angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2, 3, 5 sowie 6 wird auf die Akte verwiesen.
44 Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen den Nichtigkeitsgründen unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit für nichtig zu erklären.
45 Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:
46 D1 US 2010/0146308 A1
47 D2 US 2010/0013322 A1
48 D3 EP 1 845 694 A1
49 D4 WO 2011/036343 A1
50 D5 US 2009/0108805 A1
51 D6 Microsoft Computer Dictionary, Fifth Edition ©2002, Microsoft Press, ISBN 0-7356-1495-4 Seiten 1, 2, 245
52 D7 Qi System Description Wireless Power Transfer, Volume I: Low Power, Part 1: Interface Definition, Version 1.0, July 2010, Seiten i bis iv und 1 bis 74
53 Die Klägerin beantragt,
54 das europäische Patent 2 628 233 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
55 Die Beklagte beantragt,
56 die Klage abzuweisen,
57 hilfsweise, die Klage abzuweisen,
58 soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen I, Ia, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, VI und VIa, überreicht mit Schriftsatz vom 28. April 2023, sowie nach den Hilfsanträgen 7 und 8, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2023, richtet,
59 mit der Maßgabe, dass die Anträge als geschlossene Anspruchssätze gestellt sind und in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen.
60 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe in der erteilten Fassung nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen patentfähig.
61 Die unabhängigen Patentansprüche in den Hilfsanträgen sind gegenüber der erteilten Fassung wie folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichen bzw. Durchstreichen kenntlich gemacht; Übersetzungen ins Deutsche sind in kursiver Schrift angefügt.):
62 Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag I unterscheiden sich von den jeweiligen Fassungen der erteilten Patentansprüche 1, 4, 7 bzw. 8 dadurch, dass an das Ende der entsprechenden Ansprüche 1, 3, 5 und 6 als Merkmal 1.7HiI, 4.7HiI, 7.7HiI bzw. 8.7HiI, jeweils folgender Wortlaut angefügt ist:
63 wherein said first data and second data are in two separate data packets.
wobei die ersten und zweiten Daten in zwei separaten Datenpaketen sind.
65 Hilfsantrag Ia unterscheidet sich von Hilfsantrag I durch die Streichung der Verfahrensansprüche, sowie dadurch, dass in den Patentansprüchen 1 und 3 das Merkmal 1.4 durch folgendes Merkmal ersetzt ist:
66 HiIa said second unit comprising: a modulator (15) arranged to for modulat e ing a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message;
wobei die zweite Einheit einen Modulator aufweist, eingerichtet zum Modulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu übertragen, wenn die Antwortnachricht gesendet wird;
68 Entsprechend ist das Merkmal 4.4 durch folgendes Merkmal ersetzt:
69 HiIa said second unit comprising: a demodulator (23) arranged to for modulat e ing a power signal receive by the receiver coil according to the modulation requirement so as to receive the response message.
70 wobei die zweite Einheit einen Demodulator aufweist, eingerichtet zum Demodulieren eines von der Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu empfangen.
71 Hilfsantrag II unterscheidet sich von Hilfsantrag I durch die Streichung der Patentansprüche 5 und 6, außerdem ist über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hinaus in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II angegeben:
72 HiII wherein the power transmitter is further arranged to receive a control error from the power receiver,
wobei der Energieübertrager zusätzlich eingerichtet ist, eine Regelabweichung von dem Energieempfänger zu empfangen,
74 1.7.1HiII said control error indicating a control error
wobei die Regelabweichung sowohl eine Regelabweichung anzeigt
75 1.7.2HiII as well as a desire for a change or no change of the power signal,
als auch einen Änderungswunsch für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals,
77 1.7.3HiII said control error being between an actual value of an output load of the power receiver supplied with the power received from the power transmitter and a desired value.
wobei die Regelabweichung zwischen einem Istwert einer Ausgangslast des Energieempfängers, der von dem Energieübertrager mit Energie versorgt wird und einem Sollwert liegt.
79 Entsprechend ist über den Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I hinaus im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II angegeben:
80 HiII wherein the power receiver is further arranged to
wobei der Energieempfänger zusätzlich ausgebildet ist
82 4.7.1HiII monitor an output load supplied with the power received from the power transmitter;
eine Ausgangslast zu beobachten, die mit der vom Energieübertrager empfangenen Leistung versorgt wird,
84 4.7.2HiII measure a control error between an actual value of said output load and a desired value; and
eine Regelabweichung zwischen einem Istwert der Ausgangslast und einem Sollwert zu messen; und
86 4.7.3HiII communicate said control error to the power transmitter
die Regelabweichung dem Energieübertrager mitzuteilen, um
88 4.7.3aHiII to indicate said error to the power transmitter
dem Energieübertrager sowohl die Regelabweichung anzuzeigen
90 4.7.3bHiII as well as a desire of a change or no change of the power signal based on said control error.
als auch eine Änderungsanforderung für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals.
92 Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IIa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag II dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind.
93 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von der Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I dadurch, dass die Merkmale 1.5 sowie 1.6 durch folgende Merkmale ersetzt sind:
94 HiIII wherein said second data further indicates at least one of the following:
wobei die zweiten Daten außerdem angeben:
96 1.5.1 - a format of said response message; and
ein Format der Antwortnachricht
98 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;
99 HiIII and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement;
und wobei der Energieübertrager ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format zu senden.
101 In den Patentansprüchen 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag III sind gegenüber den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I ebenfalls die auf eine Zeitanforderung gerichteten Alternativen gestrichen.
102 Hilfsantrag IIIa unterscheidet sich von Hilfsantrag III durch die Streichung der Verfahrensansprüche, sowie dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind.
103 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass das Merkmal 1.5HiIII durch folgendes Merkmal ersetzt ist:
104 HiIV wherein said inquiry message in said second data further indicates at least one of the following:
105 wobei die Anfragenachricht in den zweiten Daten angeben:
106 1.5.1 - a format of said response message; and
ein Format der Antwortnachricht
108 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;
109 Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag IV sind entsprechend geändert.
110 Hilfsantrag IVa unterscheidet sich von Hilfsantrag IV durch die Streichung der Verfahrensansprüche, sowie dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind.
111 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass am Ende folgende Merkmale angefügt sind:
112 1.2.2aHiVI wherein the second data indicating the inquiry message is in an inquiry packet; said inquiry packet including a header code,
wobei die zweiten Daten, die die Anfragenachricht angeben, ein Anfragepaket sind; wobei das Anfragepaket einen Kopfkode einschließt,
114 1.2.2bHiVI wherein said header code is configured to determine the Packet Type and to indicate the response to be provided by the power transmitter.
wobei durch den Kopfkode der Pakettyp festlegt ist und die Antwort, die von dem Energieübertrager kommen muss bestimmt ist.
116 Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag VI sind entsprechend geändert.
117 Hilfsantrag VIa unterscheidet sich von Hilfsantrag VI durch die Streichung der Verfahrensansprüche, sowie dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind.
118 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 dadurch, dass nach dem Merkmal 1.1.1 Folgendes eingefügt ist:
119 1.1.2Hi7 and wherein the power transmitter is configured to communicate with the power receiver which controls how the power transmitter has to respond,
und wobei der Energieübertrager eingerichtet ist, mit dem Energieempfänger zu kommunizieren, der steuert, wie der Energieübertrager antworten muss,
121 sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist:
122 Hi7 so that the response message is according to the control of the power receiver.
so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht.
124 Entsprechend unterscheidet sich der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 7 von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 4 dadurch, dass nach dem Merkmal 4.1.1 Folgendes eingefügt ist:
125 4.1.2Hi7 wherein the power receiver is configured to control how the power transmitter has to respond,
wobei der Energieempfänger eingerichtet ist zu steuern, wie der Energieübertrager antworten muss.
127 sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist:
128 Hi7 so that the response message is according to the control of the power receiver.
so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht.
130 Die Patentansprüche 7 und 8 nach Hilfsantrag 7 sind gegenüber den jeweiligen erteilten Fassungen entsprechend den Patentansprüchen 1 bzw. 4 ergänzt.
131 Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I dadurch, dass an deren Ende als Merkmal 1.5.3Hi8, 4.5.3Hi8, 7.5.3Hi8 bzw. 8.5.3Hi8 jeweils folgender Wortlaut angefügt ist:
132 wherein the format of the data packets and of the response message is predefined in a standard according to the Qi Specification.
wobei das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard vordefiniert ist, der der Qi-Spezifikation entspricht.
134 Die Klägerin tritt auch den Hilfsanträgen entgegen und sieht auch die Gegenstände der Patentansprüche in den Fassungen nach den Hilfsanträgen als unzulässig erweitert und als nicht patentfähig an, insbesondere auch mit den jeweils hinzugefügten Merkmalen als nicht neu und nicht erfinderisch. Zudem rügt sie die Verspätung der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 7 und 8.
135 Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 14. März 2023 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt.
136 Der Senat hat die Akten des (zunächst verbundenen und sodann wieder getrennten) weiteren Nichtigkeitsverfahrens das hiesige Streitpatent betreffend zum Az.: 4 Ni 42/22 (EP) beigezogen; die Akten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
137 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. und 10. August 2023 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
A.
138 Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Klage ist erfolgreich, da jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben ist. Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I, Ia, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, VI, VIa und 7 kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen. Der Hilfsantrag 8 ist als verspätet zurückzuweisen.
139 I. Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum Fachmann und zur Auslegung
140 Gegenstand des Streitpatents ist ein induktives Leistungs- bzw. Energieübertragungssystem, bei dem zwischen dem Energieübertrager und dem Energieempfänger auch eine bidirektionale Kommunikation stattfindet, um die Energieübertragung vorzubereiten und zu steuern (Absätze 0001 bis 0003, 0027, 0033).
141 Die induktive Energieübertragung dient dazu, die Batterien eines (mobilen) batteriebetriebenen Geräts (z. B. Mobiltelefon, PDA, Fernsteuerung, Notebook) aufzuladen oder Vorrichtungen, wie Lampen, Displays und Küchengeräte direkt mit Leistung bzw. Energie zu versorgen (Absatz 0004).
142 In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, die bekannten Systeme zum induktiven Laden hätten den Nachteil, dass die Datenübertragung zwischen Energieübertrager und Energieempfänger, insbesondere der Datenempfang im Energieempfänger, eine spezifische Vereinbarung erfordere (Absatz 0007).
143 Aufgabe der Erfindung ist es daher, ein System zur Verfügung zu stellen, das es ermöglicht, weniger aufwändige Energieempfänger zu verwenden (Absatz 0008).
144 Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Streitpatent ein System mit bidirektionaler Kommunikation vor, das es dem Energieempfänger ermöglicht, in einer ersten Kommunikationsphase dem Energieübertrager seine (beschränkten) Kommunikationsfähigkeiten mitzuteilen (Absätze 0013, 0014 und 0015: „This has the advantage that exchanging data on the modulation requirements via the first data transferred from the power receiver to the power transmitter enables setting the communication according to the capabilities of the power receiver.“).
145 Zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit einem universitären Diplom oder Master-Abschluss mit langjähriger praktischer Erfahrung im Bereich der induktiven Energieübertragung zur Energieversorgung, insbesondere zum Laden dafür geeigneter Sekundärvorrichtungen. Dieser Fachmann kennt den Inhalt der einschlägigen Standards, insbesondere der sogenannten Qi-Spezifikation 1.0 von 2010, auf die in der Streitpatentschrift mehrfach verwiesen wird (Absätze 0028 bis 0031, 0033, 0053, 0066, 0068).
146 Die Aufgabe wird gemäß Streitpatentschrift durch den Energiesender gemäß Patentanspruch 1, den Energieempfänger gemäß Patentanspruch 4 sowie durch die Verfahren zum Kommunizieren in einem System zum induktiven Übertragen von Energie gemäß den Patentansprüchen 7 und 8 gelöst.
147 In durch die Klägerin gegliederter und vom Senat herangezogene Fassung lauten die einander nebengeordneten Patenansprüche 1, 4, 7 und 8:
148 Patentanspruch 1
149 Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11),
150 1.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power,
151 the power transmitter comprising:
152 1.2 - a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver,
153 1.2.1 said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal,
154 1.2.2 said second data indicating an inquiry message;
155 and being characterized by further comprising:
156 1.3 - a second unit (18) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil,
157 1.3.1 the response message being intended for responding to said inquiry message,
158 said second unit comprising: a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message;
159 wherein said second data further indicates at least one of the following:
160 1.5.1 - a format of said response message; and
161 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;
162 and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement.
163 Patentanspruch 4
164 Power receiver for receiving power inductively from a power transmitter via a receiver coil,
165 4.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power,
166 and the power receiver comprising:
167 4.2 - a first unit (27) for transmitting first data and second data to the power transmitter,
168 4.2.1 the first data indicating a modulation requirement,
169 4.2.2 the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal,
170 4.2.3 the second data indicating an inquiry message;
171 and being characterized by further comprising:
172 4.3 - a second unit (28) for receiving a response message from the power transmitter via the receiver coil,
173 4.3.1 the response message being intended for responding to the inquiry message,
174 said second unit comprising: a demodulator (23) for demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation requirement so as to receive the response message;
175 wherein said second data further indicates at least one of the following:
176 4.5.1 - a format of said response message; and
177 4.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;
178 and the power receiver is arranged to receive said response message according to at least one of the format and the time requirement.
179 Patentanspruch 7
180 Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter,
181 7.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil,
182 the method performed by the power transmitter comprising the steps of:
183 - receiving (32) first data and second data from the power receiver,
184 7.2.1 said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal,
185 7.2.2 said second data indicating an inquiry message;
186 and the method being characterized by further comprising:
187 - transmitting (34) a response message to the power receiver via the transmitter coil
188 7.3.1 by modulating a power signal according to the modulation requirement so as to carry the response message,
189 the response message being intended for responding to the inquiry message;
190 wherein said second data further indicates at least one of the following:
191 7.5.1 - a format of said response message; and
192 7.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;
193 and the transmitting of said response message is according to at least one of the format and the time requirement.
194 Patentanspruch 8
195 Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter,
196 8.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil,
197 wherein the method performed by the power receiver comprises the steps of:
198 - transmitting (37) a first data and a second data to the power transmitter,
199 8.2.1 the first data indicating a modulation requirement,
200 8.2.2 the second data indicating an inquiry message;
201 and the method being characterized by further comprising:
202 - receiving (35) a response message from the transmitter via the receiver coil
203 8.3.1 by demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation requirement,
204 8.3.2 the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal,
205 the response message being intended for responding to the inquiry message;
206 wherein said second data further indicates at least one of the following:
207 8.5.1 - a format of said response message; and
208 8.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;
209 and the power receiver is arranged to receive said response message according to at least one of the format and the time requirement.
210 In deutscher Übersetzung durch den Senat, die teilweise erheblich von der Übersetzung gemäß Patentschrift abweicht, lauten die Patentansprüche 1, 4, 7 und 8:
211 Patentanspruch 1
212 Energieübertrager zum induktiven Übertragen von Energie an einen Energieempfänger über eine Übertragerspule (11),
213 1.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll,
214 wobei der Energieübertrager umfasst:
215 1.2 - eine erste Einheit (17) zum Empfangen erster Daten und zweiter Daten vom Energieempfänger,
216 1.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben, die ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist,
217 1.2.2 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben;
218 gekennzeichnet dadurch, dass der Energieübertrager ferner umfasst
219 1.3 - eine zweite Einheit (18) zum Senden einer Antwortnachricht an den Energieempfänger über die Übertragerspule (11),
220 1.3.1 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenachricht zu antworten,
221 wobei die zweite Einheit einen Modulator zum Modulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung aufweist, um die Antwortnachricht zu übertragen, wenn die Antwortnachricht gesendet wird;
222 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem angeben:
223 1.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und
224 1.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht;
225 und wobei der Energieübertrager dafür ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format und/oder der Zeitanforderung zu senden.
226 Patentanspruch 4
227 Energieempfänger zum induktiven Empfangen von Energie von einem Energieübertrager über eine Empfängerspule,
228 4.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll
229 und der Energieempfänger umfasst:
230 4.2 - eine erste Einheit (17) zum Senden erster Daten und zweiter Daten zu dem Energieübertrager,
231 4.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben,
232 4.2.2 wobei die Modulationsanforderung ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist,
233 4.2.3 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben;
234 gekennzeichnet dadurch, dass der Energieempfänger ferner umfasst
235 4.3 - eine zweite Einheit (28) zum Empfangen einer Antwortnachricht von dem Energieübertrager über die Empfängerspule,
236 4.3.1 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenachricht zu antworten,
237 wobei die zweite Einheit einen Demodulator zum Demodulieren eines von der Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung aufweist, um die Antwortnachricht zu empfangen;
238 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem angeben:
239 4.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und
240 4.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht;
241 und wobei der Energieempfänger dafür ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format und/oder der Zeitanforderung zu empfangen.
242 Patentanspruch 7
243 Verfahren zum Kommunizieren in einem System zum induktiven Übertragen von Energie, wobei das System einen Energieempfänger und einen Energieübertrager umfasst,
244 7.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll, und eine Empfängerspule umfasst,
245 und wobei der Energieübertrager eine Übertragerspule umfasst,
246 wobei das Verfahren, das von dem Energieübertrager ausgeführt wird, die Schritte umfasst:
247 - Empfangen (32) erster Daten und zweiter Daten vom Energieempfänger
248 7.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben, die ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist,
249 7.2.2 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben;
250 und wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es zudem umfasst:
251 - Senden (34) einer Antwortnachricht an den Energieempfänger über die Übertragerspule
252 7.3.1 durch Modulieren des Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu übertragen,
253 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenachricht zu antworten;
254 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem beinhalten:
255 7.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und
256 7.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht;
257 und das Senden der Antwortnachricht entsprechend dem Format und / oder der Zeitanforderung.
258 Patentanspruch 8
259 Verfahren zum Kommunizieren in einem System zum induktiven Übertragen von Energie, wobei das System einen Energieempfänger und einen Energieübertrager umfasst,
260 8.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll, und eine Empfängerspule umfasst,
261 und wobei der Energieübertrager eine Übertragerspule umfasst,
262 wobei das Verfahren, das vom Energieempfänger ausgeführt wird, die Schritte umfasst:
263 - Senden (37) erster Daten und zweiter Daten an den Energieübertrager,
264 8.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben,
265 8.2.2 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben;
266 und wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es zudem umfasst:
267 - Empfangen (35) einer Antwortnachricht vom Energieübertrager über die Empfängerspule
268 8.3.1 durch Demodulieren eines durch die Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung,
269 8.3.2 wobei die Modulationsanforderung ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist,
270 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenachricht zu antworten;
271 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem beinhalten:
272 8.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und
273 8.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht;
274 und wobei der Energieempfänger dafür ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format und/oder der Zeitanforderung zu empfangen.
275 Der Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale der Patentansprüche 1, 4, 7 und 8 erteilter Fassung wie folgt:
276 Die induktive Energieübertragung von einem Energiesender bzw. -übertrager zu einem Energieempfänger beruht auf dem Prinzip des Transformators. Dabei ist selbstverständlich der Eisenkern nicht vollständig geschlossen, sondern es verbleibt stets ein „Luftspalt“, der allerdings üblicherweise durch die Kunststoffgehäuse von Primär- und Sekundärteil gefüllt ist.
277 Je kleiner der Luftspalt und je höher die Frequenz ist, mit der dieser Transformator betrieben wird, umso höher ist im Allgemeinen der Wirkungsgrad der Übertragung. Um die hohe Frequenz erzeugen zu können, ist der Transformator Teil eines Resonanzwandlers. Da bei einer Ladestation auf der Sekundärseite unterschiedliche Lasten angeschlossen sein können, ergeben sich dementsprechend unterschiedliche Resonanzfrequenzen, bei denen die Energieübertragung mit bestmöglichem Wirkungsgrad stattfindet. Daher ist nach der Qi-Spezifikation ein Frequenzbereich von 105 bis 205 kHz vorgesehen.
278 Bei der „Qi wireless power specification“ (Absätze 0028 bis 0031, 0033, 0053, 0066, 0068) handelt es sich um eine Übereinkunft einer Vielzahl von Herstellern über das induktive Laden von mobilen Endgeräten, wie Smartphones und Tablets. Dabei wird das Endgerät lediglich auf die Oberfläche der Ladestation aufgelegt.
279 Grundsätzlich beruht die Übertragung von Daten von der Sekundärseite auf die Primärseite auf einer Modulation der Lastimpedanz, die auf der Senderseite eine Modulation der Amplitude und/oder der Phase des Stroms in der Übertragerspule bzw. der Spannung zur Folge hat (Absatz 0028). Zur Energieübertragung von der Primär- an die Sekundärseite wird zwar möglicherweise, etwa durch Laständerungen, die Amplitude und die Frequenz des Stroms, der das Magnetfeld, also das Leistungssignal im Sinne des Streitpatents, bewirkt, verändert. Diese Änderungen sind jedoch vergleichsweise langsam, so dass die Möglichkeit besteht, das in Amplitude und Frequenz weitgehend konstante Leistungssignal zur Datenübertragung zu modulieren. In Absatz 0021 der Streitpatentschrift sind hierzu drei Möglichkeiten genannt: Amplitudenmodulation, Frequenzmodulation und Phasenmodulation, die jeweils den Grundkenntnissen des Fachmanns zuzurechnen sind.
280 Der Ablauf der Leistungs- bzw. Energieübertragung sowie des damit verbundenen Datenaustauschs, der durch die Qi-Spezifikation festgelegt ist, ist ab Absatz 0027 der Streitpatentschrift im Einzelnen erläutert:
281 - Selection phase: Wenn ein Energieempfänger in die Nähe eines Energieübertragers kommt, also ein Endgerät z. B. auf eine Ladestation aufgelegt wird, wird dem Energieempfänger ein Leistungssignal zur Verfügung gestellt (Absatz 0029: „Initially, the power transmitter provides the power signal …“).
282 Dadurch wird die Elektronik des Endgerätes aufgeweckt. (Absatz 0029: „The power receiver can apply the received signal to power up its electronics“),
283 - Ping Phase: Die Ladestation erkennt, ob ein Endgerät aufgelegt wurde (aber kein Fremdkörper).
284 Wenn im Endgerät ein Leistungssignal empfangen wird, sendet es (durch Lastmodulation) ein initiales Datenpaket an die Ladestation, dessen Inhalt der Grad der Kopplung zwischen Ladestation und Endgerät ist (Absatz 0030).
285 - Configuration Phase: Das Endgerät ist von seiner eigentlichen Last, wie in der Selection und Ping Phase, noch getrennt und teilt der Ladestation seine Parameter (durch Lastmodulation) mit. Aufgrund dieser Parameter findet die Konfiguration der Ladestation statt. Das von der Ladestation gelieferte Leistungssignal wird nach Amplitude, Frequenz und Phasenlage eingestellt und zunächst konstant gehalten (Absatz 0031).
286 - Power transfer phase: Nach der Kommunikation des Leistungsbedarfs vom Endgerät an die Ladestation schaltet das Endgerät seine Last zu, lädt also beispielsweise seine Akkumulatoren auf. Dieser Vorgang wird vom Endgerät überwacht, das in regelmäßigen Abständen, z. B. alle 250 ms, eine Nachricht an den Energieübertrager überträgt, wobei mit der Nachricht dem Energieübertrager mitgeteilt wird, ob eine Änderung erforderlich ist (Absatz 0032).
287 In Absatz 0033 ist angemerkt, dass gemäß der Qi-Spezifikation nur eine unidirektionale Kommunikation vom Endgerät zur Ladestation stattfinde. Dagegen ermögliche die Erfindung eine bidirektionale Kommunikation, also auch von der Ladestation zum Endgerät. Hierdurch sei es in vorteilhafter Weise möglich, den Energieempfänger, also das Endgerät, in einen Test- oder Kalibriermodus zu versetzen oder – unter Steuerung durch das Endgerät – eine Statusinformation von dem Energieübertrager zu dem Energieempfänger zu übertragen.
Abbildung
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288 Unter dem „Power Transmitter“ versteht der Fachmann beispielsweise eine „Ladestation“ (bzw. einen Energieübertrager), die mittels Induktion Leistung bzw. Energie auf ein Endgerät überträgt, das damit seine Akkumulatoren auflädt oder direkt mit der zum Betrieb notwendigen Energie versorgt wird. Nach der Qi-Spezifikation kann eine Ladestation (Base Station) zwar gemäß dem nachstehenden Schaubild mehrere Primärteile (Power Transmitter) aufweisen.
289 Da aber gemäß Streitpatent nur ein Power Transmitter genannt ist, stellt der Power Transmitter gemäß Streitpatent zugleich eine Base Station im Sinne der Qi-Spezifikation dar.
290 Die Übersetzung von power transmitter in „Energieübertrager“ wird dem Streitpatent nur teilweise gerecht, da der power transmitter zwar Energie an das mobile Endgerät sendet. Hinsichtlich der im Fokus stehenden bidirektionalen Kommunikation umfassen sowohl Energieübertrager als auch Energieempfänger jedoch zusätzlich sowohl einen Sende- als auch einen Empfangsteil zur Kommunikation.
291 Dementsprechend handelt es sich bei der „transmitter coil“ nur im Sinne der Leistungs- bzw. Energieübertragung um eine Primärspule, während sie für die Kommunikation von Daten selbstverständlich sowohl Sendespule als auch Empfangsspule ist.
292 Gemäß Merkmal 1.1.1 soll der Energieempfänger Teil einer Vorrichtung oder mit einer solchen verbindbar sein, die mit elektrischer Energie versorgt oder geladen wird.
293 Der Fachmann denkt dabei aufgrund der Bezugnahme auf die Qi-Spezifikation vordergründig an mobile Endgeräte zur Kommunikation, die geladen werden sollen. Unter den Wortlaut aller unabhängigen Patentansprüche fallen aber auch beliebige andere Geräte, die induktiv mit elektrischer Energie versorgt werden. Gemäß Beschreibung sollen auch Vorrichtungen wie beispielsweise Lampen, Displays und Küchengeräte direkt mit Leistung bzw. Energie versorgt werden können (vgl. Absatz 0004).
294 Die gemäß der Qi-Spezifikation vorgesehenen ebenen Oberflächen sind in den Patentansprüchen nicht genannt, vielmehr können sowohl Ladestation als auch Endgeräte beliebig geformt sein.
295 Aufgrund des Gesamtzusammenhangs ist aus Sicht des Senats erkenntlich, dass der Energieübertrager in der Lage sein soll, an möglichst viele unterschiedliche Endgeräte Leistung bzw. Energie zu übertragen und mit diesen zu kommunizieren.
296 Obwohl in allen Patentansprüchen nur von einem Energieempfänger („a power receiver“) die Rede ist, ist mitzulesen, dass nicht genau ein (bestimmter) Energieempfänger, sondern ein beliebiger Energieempfänger aus einer Mehrzahl unterschiedlicher Energieempfänger gemeint ist. Nach Kenntnisstand des Senats ist diese Funktionalität jedoch ohnehin bereits Teil der Qi-Spezifikation.
297 Gemäß Merkmal 1.2 soll der Energieübertrager einen Empfangsteil (first unit 17) zum Empfangen erster sowie zweiter Daten haben, die vom Energieempfänger, also von der Sekundärseite stammen.
298 5.8.1 Die ersten Daten haben laut Merkmal 1.2.1 einen Frequenzhub (frequency shift) für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals zum Inhalt.
299 Bei der Frequenzmodulation wird die Frequenz des Trägersignals – hier des Leistungssignals – gegenüber seiner Grundfrequenz erhöht oder vermindert, um Informationen übertragen zu können. Der Frequenzhub gibt, vereinfacht ausgedrückt, an, in welchen Grenzen sich die Frequenz verändern kann.
300 Somit sind die Ansprüche des Streitpatents ausdrücklich auf Frequenzmodulation beschränkt, während in der Beschreibung auch andere Modulationsarten genannt sind. Die Angabe, dass der Energieempfänger dem Energieübertrager einen Frequenzhub mitteilt, setzt nämlich voraus, dass das Leistungssignal ausschließlich frequenzmoduliert wird, wie dies auch explizit im Merkmal 1.4 genannt ist (modulating a power signal according to said modulation requirement).
301 Durch die Beschränkung der Ansprüche auf Frequenzmodulation ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Energieübertrager, also beispielsweise die Ladestation, zusätzlich dazu in der Lage ist, Daten mittels Amplituden- und/oder Phasenmodulation zu übertragen. Jedoch fällt die Fähigkeit der Ladestation, ggf. mit einem Endgerät auch mittels Amplituden- oder Phasenmodulation zu kommunizieren, nicht in den Schutzbereich des Streitpatents.
302 Diese lediglich in der Beschreibung genannten Alternativen sind daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
303 5.8.2 Gemäß Merkmal 1.2.2 sollen die zweiten Daten eine „Anfragenachricht“ angeben, wobei der Energieempfänger gemäß den Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 zumindest das Format der Antwortnachricht des Energieübertragers und/oder eine Zeitanforderung für die Übertragung der Antwortnachricht angibt.
304 In der Tabelle in Absatz 0052 der Streitpatentschrift, in der Beispiele für „inquiry packets“ gezeigt seien, gibt es eine Zeile 0x20 für die Wahl der Modulationsart sowie eine Zeile 0x21 für die Wahl der Modulationstiefe, zu der auch der Frequenzhub gehört. In Absatz 0053 ist dann ausdrücklich beschrieben, dass auf diese Weise in der Konfigurationsphase (Absatz 0031) durch das Endgerät die vom Energieempfänger gewünschte Modulationsart an den Energieübertrager kommuniziert wird.
305 Sprachlich besteht ein Zusammenhang zwischen der in Merkmal 1.2.2 genannten „inquiry message“ und den in den Absätzen 0052 und 0053 erwähnten „inquiry packets“. Ein zweifelsfreier Zusammenhang zwischen den Inhalten der Tabelle in Absatz 0052 unter der Spaltenüberschrift „Message“ und den ersten Daten oder zwischen den Inhalten unter der Spaltenüberschrift „Header Code“ und den zweiten Daten und somit ein Bezug zu den unabhängigen Patentansprüchen 1, 4, 7 oder 8, kann der Fachmann der Streitpatentschrift nicht entnehmen.
306 In Folge dessen kann der Fachmann der Streitpatentschrift zur Überzeugung des Senats nicht entnehmen, in welcher Beziehung die Anfragenachricht („inquiry message“) sowie die Antwortnachricht („respond message“) einerseits und das Anfragepaket („inquiry packet“) andererseits zueinander stehen.
307 5.8.3 Die im Patentanspruch 1 genannten gegenständlichen Merkmale des Energieübertragers kann der Fachmann problemlos der Figur 1 der Streitpatentschrift zuordnen. Entsprechendes gilt für den Energieempfänger nach Patentanspruch 4 und die Figur 2.
308 Hinsichtlich der funktionellen Merkmale 1.2.1, 1.3.1, 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 geht die Figur 3 i. V. m. den Absätzen 0041 bis 0044, 0052 bis 0053, in denen Abläufe dargestellt bzw. beschrieben sind, über diese Merkmale hinaus.
Abbildung
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309 Während im erteilten Patentanspruch 1 lediglich eine – einmalige – Anfrage (Merkmal 1.2.2) genannt ist, auf die eine – einmalige – Antwort erfolgt (Merkmal 1.3.1), sind nach dem in Figur 3 gezeigten Ablauf auf der Endgeräteseite zwei logische Abfragen 38, 39 vorgesehen, durch die Schleifen gebildet sind, die immer wieder zu einer neuen Anfrage führen können. Auch nach erfolgreichem Abschluss eines Kommunikationszyklus (Block 35) wird eine neue Anfrage gestartet.
310 Gemäß den Merkmalen 1.2.2 und 4.2.3 geben die zweiten Daten – immer – eine Anfragenachricht an, dagegen wird in den Schritten 33 bzw. 38 der Figur 3 abgefragt, ob die übermittelten Daten eine Anfragenachricht umfassen und von dem Energieübertrager eine Antwort erwartet wird (Absatz 0042). Daraus schließt der Fachmann, dass zwischen Sekundär- und Primärseite auch auf andere Weise kommuniziert werden kann, als in den erteilten Patentansprüchen angegeben.
311 Gemäß Merkmal 1.3 weist der Energieübertrager eine zweite Einheit zum Senden einer Antwortnachricht an den Energieempfänger auf, die gemäß Merkmal 1.3.1 eine Reaktion auf die Anfragenachricht gemäß Merkmal 1.2.2 ist. Auch hierbei ist für den Fachmann offensichtlich, dass hierbei keine konkreten Abläufe gemeint sind, sondern das Grundprinzip, wonach durch die Anfrage durch den Energieempfänger nicht nur eindeutig definiert ist, welche Antworten möglich sind, sondern auch, welches Datenformat die Antwort haben, sowie mit welchem Frequenzhub das Leistungssignal moduliert sein muss.
312 In den Absätzen 0054 und 0055 sind ein Test- sowie ein Kalibrierungsmodus genannt, in denen dieser Vorgehensweise folgend, Daten über einen konfigurierbaren Kommunikationskanal vom Energieübertrager an den Energieempfänger gesendet werden.
313 Laut Merkmal 1.4 umfasst die zweite Einheit des Energieübertragers einen Modulator, der die Funktion hat, die Frequenzmodulation des Leistungssignals mit dem Frequenzhub durchzuführen, der dem Energieübertrager mitgeteilt wurde (Merkmal 1.2.1).
314 Zweck dieser Modulation ist es, dem Leistungssignal die Antwort auf die Anfrage des Energieempfängers (Merkmal 1.2.2) aufzumodulieren.
315 Entsprechend weist der Energieempfänger einen Demodulator auf (Merkmal 4.4). Dieser kann – wie es der Lösung der im Streitpatent genannten Aufgabe entspricht – minimalistisch ausgeführt sein, da er nur den vom Energieempfänger selbst vorgegebenen Frequenzhub verarbeiten können muss. Der Demodulator im Energieempfänger muss weder frequenzmodulierte Signale mit unterschiedlichen Frequenzhüben noch amplituden- oder phasenmodulierte Signale verarbeiten können. Insofern kann das Endgerät der Aufgabe entsprechend sehr einfach aufgebaut sein, obwohl eine bidirektionale Kommunikation möglich ist.
316 In Merkmal 1.2.2 ist den zweiten Daten die Bedeutung „Anfrage“ zugewiesen. Gemäß den Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 sollen die zweiten Daten darüber hinaus („further indicates“) das Format der Antwortnachricht und/oder eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht anzeigen.
317 Gemäß den Absätzen 0047 bis 0049 soll durch die Zeitanforderung gemäß Merkmal 1.5.2 beispielsweise festgelegt werden, innerhalb welcher Zeit die Antwort erfolgen muss, wie lange sie dauern darf und mit welcher Daten- bzw. Bitrate die Daten übertragen werden.
318 Aus Absatz 0049 geht hervor, dass es bei der Wahl der Bitrate um eine Abwägung zwischen Übertragungsgeschwindigkeit und Implementierungskosten geht.
319 Das Datenformat der vom Energieübertrager zum Energieempfänger übertragenen Antwortnachricht (Merkmal 1.5.1) wird vom Energieempfänger vorgegeben, da die zweiten Daten, die der Energieempfänger sendet (Merkmal 1.2) zum einen die Anfragenachricht beinhaltet (Merkmal 1.2.2), zum anderen auch das Format und/oder die Zeitanforderung (Merkmale 1.5, 1.5.1, 1.52).
320 Dabei entnimmt der Fachmann den unabhängigen Patentansprüchen lediglich, dass Format und/oder Zeitanforderung vom Energieempfänger vorgegeben werden. Dabei könnte dem Energiesender beispielsweise ein bestimmtes Format mitgeteilt werden, das sich von dem Format der Anfragenachricht unterscheidet, ebenso könnte die Mitteilung des Formats, in dem die Antwortnachricht erfolgen soll, bereits darin bestehen, dass die Antwort das gleiche Format haben soll wie die Anfrage.
321 Der zweite Fall ist in Absatz 0046 der Streitpatentschrift erwähnt, wonach die Antwortnachricht ein ähnliches Format haben kann wie dasjenige der Anfragenachricht, das in Absatz 0045 i. V. m. Figur 4 beschrieben ist. Demnach handelt es sich um ein übliches Datenpaket mit Präambel, Kopf, Nachrichteninhalt und Prüfbits, das einem Standard entsprechen könne.
322 Bei einem standardisierten Datenpaket ist definiert, an welcher Stelle einer Datensequenz welche Information übertragen wird und wie viele Bits für welche Information vorgesehen sind. Dabei ist die zu übertragende Information jeweils binär codiert, d. h. der jeweiligen Gegenseite ist im Voraus bekannt, welcher Kode welche Bedeutung hat. Als Anwendungsbeispiele sind in den Absätzen 0033 sowie 0054 bis 0055 genannt, das Endgerät in einen Testmodus oder einen Kalibrierungsmodus zu versetzen sowie Befehle oder Statusinformationen zu übertragen.
323 Das Merkmal 1.6 besagt, dass der Energieübertrager in der Lage sein muss, die Antwortnachricht entsprechend dem mitgeteilten Format und/oder dem geforderten Zeitreglement zu senden. Es ist weder ein bestimmtes Datenformat noch eine konkrete zeitliche Vorgabe beansprucht.
324 Unter der Annahme, dass es eine – wenn auch überschaubare – Mehrzahl unterschiedlicher Energieempfänger gibt, die jeweils unterschiedliche Trägerfrequenzen, Frequenzhübe, Datenformate und zeitliche Vorgaben erfordern, ist durch das Merkmal 1.6 beansprucht, dass der Energieübertrager seine Sendesignale entsprechend einstellen können muss.
325 Danach unterscheidet sich der streitpatentgemäße Energieübertrager von den in der Streitpatentpatentschrift als bekannt vorausgesetzten neben der Sendefunktionalität insbesondere durch einen entsprechend flexibel ausgestalteten Frequenzmodulator sowie Sender.
Abbildung
326 Der Streitpatentschrift sind zwar keine Einzelheiten zu der beanspruchten Frequenzverschiebung entnehmbar. Dem Fachmann ist hierzu jedoch beispielsweise die binäre Frequenzumtastung (Binary Frequency Shift Keying) bekannt, bei der zwischen zwei festgelegten Frequenzen umgeschaltet wird.
327 Bei einer Frequenzumtastung steht der Frequenzhub für den Unterschied zwischen den beiden Frequenzen, wobei die beiden Frequenzen meist zur Trägerfrequenz symmetrisch sind.
328 II. Zur Frage der unzulässigen Erweiterung und zur wirksamen (materiellen) Inanspruchnahme der Priorität
329 Das Streitpatent nimmt die Priorität der Anmeldung EP 10187379 (Anlage NK3) wirksam in Anspruch und der Gegenstand des Streitpatents ist gegenüber den Anmeldeunterlagen (Anmeldung PCT/IB2011/054322, Anlage NK2) nicht unzulässig erweitert, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ.
330 Das Streitpatent erstreckt sich, anders als die ursprünglichen Unterlagen sowie die Prioritätsanmeldung, weder auf Amplituden- noch auf Phasenmodulation, die im ursprünglichen Patentanspruch 5 noch als Alternativen zur Frequenzmodulation genannt waren.
331 Dabei handelt es sich um eine zulässige Beschränkung anhand eines ursprünglich offenbarten Merkmals.
332 Dem steht nicht entgegen, dass der Energieübertrager gemäß den ursprünglichen Unterlagen mit möglichst vielen unterschiedlichen Endgeräten kommunizieren können soll und dabei in der Lage ist, sich auf die Parameter einzustellen, die ihm von den jeweiligen Endgeräten mitgeteilt werden.
333 Insofern handelt es sich bei den drei genannten Modulationsarten ursprünglich nicht um Alternativen, in dem Sinn, dass der Energieübertrager mit wenigstens einer von den drei genannten Modulationsarten betrieben werden kann. Vielmehr hat der Fachmann bereits die ursprüngliche Anmeldung derart verstanden, dass der Energieübertrager je nach den Anforderungen durch das jeweilige Endgerät mit allen drei Modulationsverfahren betrieben werden kann. In der erteilten Fassung ist nur noch ein Teil beansprucht, nämlich die Vorgabe des Frequenzhubs bei einer Frequenzmodulation.
334 Aus denselben Gründen ist die Priorität der Anmeldung EP 10187379 wirksam in Anspruch genommen.
335 III. Zur Frage der Patentfähigkeit
336 Hinsichtlich der erteilten Fassung sowie den Fassungen nach den Hilfsanträgen ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.
337 Der Energieübertrager mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen wie auch die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 4, 7 sowie 8 der erteilten Fassung des Streitpatents beruhen gegenüber der Druckschrift US 2010/0146308 A1 [D1] zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
338 Aus der Druckschrift D1 ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:
339 Power transmitter (“power supply device”, “dock”; “docking station”) for transmitting power inductively to a power receiver (“mobile computing device”; MCD) (Absatz 0002) via a transmitter coil (Absätze 0084 bis 0086),
340 1.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power (Absatz 0085: “A corresponding coil 214 or inductive receiving component may be provided on the MCD 210 to transform the signal 228 into an electrical signal 216. The electrical signal 216 may be treated by various circuit elements and components in order to power components of the MCD 210, and/or to charge a battery module 219 of the device 210.”),
341 the power transmitter comprising:
342 1.2 - a first unit (“communication subsystem 426”) for receiving first data and second data from the power receiver (Absatz 0094: “In an embodiment, the communication subsystem 426 also enables inductive data handling from data communicated by one of the inductive signal paths that extend between the two devices.”),
343 1.2.1teils said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal (Absatz 0129: “As described elsewhere, the modulation may be in form of Frequency Shift Keying (FSK) to communicate commands, responses and/or acknowledgements to the MCD consistent with a communication protocol”;
344 oder Absatz 0177: “The communications from the dock 600 (FIG. 6) to the MCD 500 (FIG. 5) may be communicated using FSK at 110-125 KHz (or other ranges such as 113/119 KHz). For example, the communication from dock 600 may be structured as Binary Frequency Shift Keying (BFSK) with the two tones centered at 110 KHz for Mark and 125 KHz for Space”;
345 oder Absatz 0182: As further described by some embodiments, a Frequency Shift Key (FSK) modulation may also be used, particularly in context of signaling data from the dock 600 to the MCD 500. FSK signal 1406 uses durations of high frequency (e.g. 119 KHz) and low frequency (e.g. 113 KHz) to communicate bit values”;
346 i. V. m. Absatz 0151: “The enumeration information may also enable one or both devices to identify the other device by type of kind. This information may be used to enable devices to select performance level or operations, functionality, communication protocol or other aspects for the two devices to communicate or transfer power.”),
347 1.2.2 said second data indicating an inquiry message (Absatz 0158: “In some embodiments, the inductive signal transfer protocol between the dock (or other power supply device) and MCD (are power receiving device) follows a "ping pong" format, where the MCD transmits a packet and the Accessory responds.”),
348 and being characterized by further comprising:
349 1.3 - a second unit (“communication subsystem 426”) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil (Absatz 0158: … the Accessory responds“),
350 1.3.1 the response message being intended for responding to said inquiry message (Absatz 0158),
351 said second unit comprising: a modulator for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message (Absatz 0177 i. V. m. Absatz 0151);
352 wherein said second data further indicates at least one of the following:
353 1.5.1 - a format of said response message (Absatz 0151: “communication protocol”); and
354 1.5.2 - a time requirement (Absatz 0152: “the power receiving device uses a timer interrupt”) for transmitting said response message;
355 and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement (Absatz 0159: “In one embodiment, the signal transfer protocol provides that the dock communication 1320 is 2 bytes and communicated using FSK 110/125 KHz (to signify "1" and "0" values respectively). More defined ranges may alternatively be used (e.g. 113/119 KHz). Each device implements a protocol using the structured data formats (other formats may be used). The protocol's implementations may be provided through programming or configuration of the respective signal processor 740 (FIG. 7A, for MCD), 820 (FIG. 9A) for dock 600 (see FIG. 6).”)
356 In der Druckschrift D1 ist zwar nicht explizit der Frequenzhub der Frequenzmodulation genannt (Teil von Merkmal 1.2.1), sondern mehrfach zwei Frequenzen für eine binäre Datenübertragung. Es kann dahinstehen, ob es sich demgegenüber bei der Angabe eines Frequenzhubes – die die Angabe einer Mittenfrequenz voraussetzt – um etwas Anderes handelt oder lediglich um eine andere Darstellung des gleichen Sachverhaltes.
357 Denn jedenfalls ist die Auswahl zwischen der Angabe eine Mittenfrequenz und eines Frequenzhubes einerseits und der Angabe zweier Modulationsfrequenzen andererseits zueinander äquivalent, und somit ins Belieben des Fachmanns gestellt.
358 Gemäß Absatz 0151 der Druckschrift D1 besteht zwar auch die Möglichkeit, dass der Energieübertrager („dock“) das Kommunikationsprotokoll und andere Gesichtspunkte der Kommunikation (beispielsweise die Modulationsfrequenzen) vorgibt, oder, dass sowohl Energieübertrager („dock“) als auch Energieempfänger (MCD) gleichermaßen dazu in der Lage sind, entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Gegenseite zu antworten.
359 Durch den Absatz 0151 der Druckschrift D1 ist jedoch auch offenbart, dass nur („one or both“) der Energieempfänger dem Energiesender seine Kommunikationsparameter mitteilt und damit vorgibt.
360 Da im erteilten Patentanspruch 4 die gleichen Sachverhalte genannt sind, wie im Patentanspruch 1, lediglich in Bezug auf den Energieempfänger, ist auch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 4 durch die Druckschrift D1 zumindest nahegelegt.
361 Das Gleiche gilt für die Patentansprüche 7 sowie 8, in denen lediglich Merkmale genannt sind, die als Verfahrensschritte wiederholen, was in den Patentansprüchen 1 bzw. 4 als gegenständliche Merkmale formuliert ist.
362 Die Beklagte kann das Streitpatent mit keinem der geltend gemachten Hilfsanträge erfolgreich verteidigen, da diesen zumindest einer der Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit oder der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen oder der unzulässigen Änderung des Schutzbereichs entgegensteht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), c) und d) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ.
363 In der Wiedergabe von Merkmalen der unabhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen sind die Änderungen jeweils durch Unterstreichen bzw. Durchstreichen kenntlich gemacht; Übersetzungen durch den Senat ins Deutsche sind in kursiver Schrift angefügt.
364 Hilfsanträge I und Ia
365 Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag I und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag Ia beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
366 3.1.1 Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag I unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass an das Ende der entsprechenden Patentansprüche 1, 3, 5 bzw. 6 als Merkmal 1.7HiI, 4.7HiI, 7.7HiI, bzw. 18.7HiI, jeweils folgender Wortlaut angefügt ist:
367 wherein said first data and second data are in two separate data packets.
wobei die ersten und zweiten Daten in zwei separaten Datenpaketen sind.
369 Dieser Wortlaut war in der Anmeldung (Anlage NK2) in den Patentansprüchen 5 und 11 sowie in den erteilten Patentansprüchen 3 sowie 6 als eine von zwei Alternativen genannt. Daher ist diese beschränkende Ergänzung zulässig.
370 Der Fachmann greift für die Wahl der Datenpakete auf bekannte Standards zurück. Daher ergibt sich die Zahl und die Größe der verwendeten Datenpakete aus der allgemein üblichen Herangehensweise nach einem Standard, ohne dass es dazu einer erfinderischen Tätigkeit bedarf.
371 Dementsprechend ist in der Druckschrift D1 von Datenpaketen die Rede, die der Energieempfänger („power receiving device“) an den Energieübertrager („power supply device“) sendet (Figur 11 i. V. m Absatz 0149: „In step 1112, the power receiving device is placed on or near the power supply device, and the power receiving device triggers an inductive signal on the power supply device. As soon as the power receiving device is powered, it sends packets over the inductive communication link (e.g. three packets) until acknowledgement is received (step 1120).“)
372 3.1.2 Gemäß Hilfsantrag Ia sind gegenüber Hilfsantrag I die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag Ia unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 und 3 gemäß Hilfsantrag I dadurch, dass das Merkmal 1.4 durch folgendes Merkmal ersetzt ist:
373 HiIa said second unit comprising: a modulator (15) arranged to for modulat e ing a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message;
wobei die zweite Einheit einen Modulator aufweist, eingerichtet zum Modulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu übertragen, wenn die Antwortnachricht gesendet wird;
375 Entsprechend ist das Merkmal 4.4 durch folgendes Merkmal ersetzt:
376 HiIa said second unit comprising: a demodulator (23) arranged to for modulat e ing a power signal receive by the receiver coil according to the modulation requirement so as to receive the response message.
377 wobei die zweite Einheit einen Demodulator aufweist, eingerichtet zum Demodulieren eines von der Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu empfangen.
378 Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Klarstellung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.
379 Daher beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag Ia aus den zum Hilfsantrag I genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
380 Hilfsanträge II und IIa
381 Gemäß Hilfsantrag II sind gegenüber Hilfsantrag I die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag II und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIa beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
382 3.2.1 Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hinaus ist im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II angegeben:
383 1.7HiII wherein the power transmitter is further arranged to receive a control error from the power receiver,
384 wobei der Energieübertrager zusätzlich eingerichtet ist, eine Regelabweichung von dem Energieempfänger zu empfangen,
385 1.7.1HiII said control error indicating a control errorwobei die Regelabweichung sowohl eine Regelabweichung anzeigt
386 1.7.2HiII as well as a desire for a change or no change of the power signal,
387 als auch einen Änderungswunsch für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals,
388 1.7.3HiII said control error being between an actual value of an output load of the power receiver supplied with the power received from the power transmitter and a desired value.
389 wobei die Regelabweichung zwischen einem Istwert einer Ausgangslast des Energieempfängers, der von dem Energieübertrager mit Energie versorgt wird und einem Sollwert liegt.
390 Entsprechend ist über den Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I hinaus im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II angegeben:
391 4.7HiII wherein the power receiver is further arranged to
392 wobei der Energieempfänger zusätzlich ausgebildet ist
393 4.7.1HiII monitor an output load supplied with the power received from the power transmitter;
394 eine Ausgangslast zu beobachten, die mit der vom Energieübertrager empfangenen Leistung versorgt wird,
395 4.7.2HiII measure a control error between an actual value of said output load and a desired value; and
396 eine Regelabweichung zwischen einem Istwert der Ausgangslast und einem Sollwert zu messen; und
397 4.7.3HiII communicate said control error to the power transmitter
398 die Regelabweichung dem Energieübertrager mitzuteilen, um
399 4.7.3aHiII to indicate said error to the power transmitter
400 dem Energieübertrager sowohl die Regelabweichung anzuzeigen
401 4.7.3bHiII as well as a desire of a change or no change of the power signal based on said control error.
402 als auch eine Änderungsanforderung für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals.
403 Diese Angaben gehen auf Seite 7, Zeile 26 bis Seite 8, Zeile 5 der ursprünglichen Anmeldung sowie auf Absatz 0032 der Streitpatentschrift zurück.
404 3.2.2 Bei den im Hilfsantrag II hinzugefügten Merkmalen handelt es sich um eine übliche Leistungsregelung während des Ladevorgangs bzw. im Allgemeinen während der Energieübertragung.
405 Die Leistungsregelung hat der Fachmann den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend entnommen, da sich das Streitpatent in keiner Weise mit der Ausgestaltung der fachüblichen Leistungsregelung beschäftigt.
406 Für den Fachmann ist es im Übrigen eine übliche Vorgehensweise, die übertragene Leistung aufgrund der zurückgemeldeten Regelabweichung anzupassen; eine erfinderische Tätigkeit liegt hierin nicht.
407 3.2.3 Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IIa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag II lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind.
408 Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Klarstellung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.
409 Daher beruhen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIa aus den zum Hilfsantrag II genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
410 Hilfsanträge III und IIIa
411 Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag III und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIIa beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
412 3.3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag I dadurch, dass die Merkmale 1.5 sowie 1.6 folgende Fassung erhalten:
413 HiIII wherein said second data further indicates at least one of the following:
414 wobei die zweiten Daten außerdem angeben:
415 1.5.1 - a format of said response message; and
416 ein Format der Antwortnachricht
417 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;
418 HiIII and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement;
und wobei der Energieübertrager ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format zu senden.
420 In den Patentansprüchen 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag III sind gegenüber den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I ebenfalls die auf eine Zeitanforderung gerichteten Alternativen gestrichen.
421 Da die Zeitanforderung lediglich alternativ sowie optional zu dem Format der Antwortnachricht ursprünglich offenbart sowie im Streitpatent beansprucht war, ist Hilfsantrag III zulässig.
422 Wie zur erteilten Fassung ausgeführt, muss der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nicht erfinderisch tätig werden, um zu den jeweiligen Gegenständen der Patentansprüche 1, 3, 5 oder 6 gemäß Hilfsantrag III zu gelangen. Ausweislich des Absatzes 0151 sind sowohl der Energieübertrager („dock“) als auch der Energieempfänger (MCD) gleichermaßen in der Lage, das für die jeweilige Antwortnachricht zu verwendende Kommunikationsprotokoll vorzugeben.
423 3.3.2 Gemäß Hilfsantrag IIIa sind gegenüber Hilfsantrag III die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IIIa unterscheiden sind von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag III lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind.
424 Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Klarstellung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Daher beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIIa aus den zum Hilfsantrag III genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
425 Hilfsantrag IV und IVa
426 Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag IV und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IVa gehen in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.
427 3.4.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass das Merkmal 1.5HiIII durch folgendes Merkmal ersetzt ist:
428 HiIV wherein said inquiry message in said second data further indicates at least one of the following:
429 wobei die Anfragenachricht in den zweiten Daten angeben:
430 1.5.1 - a format of said response message; and
431 ein Format der Antwortnachricht
432 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;
433 Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag IV sind entsprechend geändert.
434 3.4.2 Laut Merkmal 1.2.2 sollen die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben; das erteilte Merkmal 1.5 hat der Fachmann in dem Sinn verstanden, dass die zweiten Daten „außerdem“ („further“), d. h. zusätzlich, das Format der Antwortnachricht vorgeben.
435 Dagegen besagt das Merkmal 1.5HiIV, dass die Anfragenachricht das Format der Antwortnachricht vorgibt und daher auch ausschließlich aus dem Format der Antwortnachricht bestehen kann.
436 Diese Zuweisung des Formats der Antwortnachricht an die Anfragenachricht ist weder den ursprünglichen Unterlagen noch der Streitpatentschrift zu entnehmen. Somit geht diese Änderung über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. Zudem würde durch den unabhängigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ein Aliud entstehen. Aus diesem Grund ist Merkmal 1.5HiIV unzulässig und damit auch die dieses Merkmal aufweisenden Patentansprüche 1, 3, 5 und 6 nach Hilfsantrag IV.
437 Aus diesem Grund ist der Hilfsantrag IV unzulässig.
438 3.4.3 Gemäß Hilfsantrag IVa sind gegenüber Hilfsantrag IV die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IVa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IV lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind.
439 Da der Hilfsantrag IVa in gleicher Weise wie der Hilfsantrag IV weder auf die ursprünglichen Unterlagen noch auf die Streitpatentschrift in zulässiger Weise zurückgeht, ist auch der Hilfsantrag IVa unzulässig.
440 Hilfsantrag VI und VIa
441 Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag VI und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag VIa gehen in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.
442 3.5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass am Ende folgende Merkmale angefügt sind:
443 1.2.2aHiVI wherein the second data indicating the inquiry message is in an inquiry packet; said inquiry packet including a header code,
wobei die zweiten Daten, die die Anfragenachricht angeben, ein Anfragepaket sind; wobei das Anfragepaket einen Kopfkode einschließt,
445 1.2.2bHiVI wherein said header code is configured to determine the Packet Type and to indicate the response to be provided by the power transmitter.
wobei durch den Kopfkode der Pakettyp festlegt ist und die Antwort, die von dem Energieübertrager kommen muss bestimmt ist.
447 Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 sind entsprechend geändert.
448 3.5.2 Wie unter Ziffer A.I.5.8.2 ausgeführt, besteht zwar ein sprachlicher Zusammenhang zwischen der in Merkmal 1.2.2 genannten „inquiry message“ und den in den Absätzen 0052 und 0053 erwähnten „inquiry packets“. Ein Zusammenhang zwischen den Inhalten der Tabelle in Absatz 0052 unter der Spaltenüberschrift „Message“ und den ersten Daten oder zwischen den Inhalten unter der Spaltenüberschrift „Header Code“ und den zweiten Daten und somit ein Bezug zu den unabhängigen Patentansprüchen 1, 4, 7 oder 8, ist weder beschrieben noch kann der Fachmann der Streitpatentschrift dies entnehmen.
449 Selbst wenn man der Beklagten darin folgen wollte, aufgrund der jeweiligen Inhalte würde der Fachmann erkennen, dass der in Absatz 0052 der Streitpatentschrift genannte „Header Code“ mit den zweiten Daten gleichzusetzen sei, ergäbe sich daraus lediglich, dass der Header Code eine Anfragenachricht angibt (Merkmal 1.2.2).
450 Davon abweichend beschreibt das Merkmal 1.2.2aHiVI, dass die Anfragenachricht („inquiry message“) ein Anfragepaket ist („inquiry packet“), wobei das Anfragepaket (unter anderem) den Header Code beinhaltet.
451 Damit postuliert das Merkmal 1.2.2aHiVI Abhängigkeiten, die weder in den ursprünglichen Unterlagen enthalten noch der Streitpatentschrift zu entnehmen sind. In der Fassung des Hilfsantrags VI ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie auch der gleichlautenden Patentansprüche 3, 5 und 6 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart, denn diese offenbaren einen solchen Gegenstand nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – Xa ZR 148/05 –, GRUR 2009, 936, Rn. 25 - Heizer). Deshalb ist der Hilfsantrag VI unzulässig.
452 3.5.3 Gemäß Hilfsantrag VIa sind gegenüber Hilfsantrag VI die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag VIa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag VI lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind.
453 Da der Hilfsantrag VIa in gleicher Weise wie der Hilfsantrag VI weder auf die ursprünglichen Unterlagen noch auf die Streitpatentschrift in zulässiger Weise zurückgeht, ist auch der Hilfsantrag VIa unzulässig.
454 Hilfsantrag 7
455 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 7 sind unzulässig bzw. beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
456 3.6.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 dadurch, dass nach dem Merkmal 1.1.1 Folgendes eingefügt ist:
457 1.1.2Hi7 and wherein the power transmitter is configured to communicate with the power receiver which controls how the power transmitter has to respond,
458 und wobei der Energieübertrager eingerichtet ist, mit dem Energieempfänger zu kommunizieren, der steuert, wie der Energieübertrager antworten muss,
459 sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist:
460 Hi7 so that the response message is according to the control of the power receiver.
so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht.
462 Entsprechend unterscheidet sich der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 7 von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 4 dadurch, dass nach dem Merkmal 4.1.1 Folgendes eingefügt ist:
463 4.1.2Hi7 wherein the power receiver is configured to control how the power transmitter has to respond,
464 wobei der Energieempfänger eingerichtet ist zu steuern, wie der Energieübertrager antworten muss.
465 sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist:
466 Hi7 so that the response message is according to the control of the power receiver.
so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht.
468 Die Patentansprüche 7 und 8 nach Hilfsantrag 7 sind gegenüber den jeweiligen erteilten Fassungen entsprechend den Patentansprüchen 1 bzw. 4 ergänzt.
469 3.6.2 Der Wortlaut der gemäß Hilfsantrag 7 hinzugefügten Merkmale geht auf Seite 15, Zeilen 10 bis 14 der ursprünglichen Unterlagen sowie auf den Absatz 0058 der Streitpatentschrift zurück.
470 Dabei handelt es sich, wie auch durch die in Bezug genommene Formulierung „More in general“ zum Ausdruck bringt, lediglich um eine Umschreibung der Wirkung, die durch die Erfindung zustande kommen soll, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Daher ist der Hilfsantrag 7 unzulässig.
471 Abgesehen davon beruhen die Gegenstände der einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 4, 7 und 8 aus den zur erteilten Fassung genannten Gründen (s. o.) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
472 3.6.3 Auch in den auf die unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 rückbezogenen Patentansprüche 2, 3, 5 sowie 6 sind keine Merkmale genannt, die die Patentfähigkeit eines der Gegenstände des Streitpatents begründen könnten.
473 3.6.3.1 Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 7 lautet:
474 Power transmitter as claimed in claim 1, wherein said modulation requirement is indicative of the demodulation capability of the power receiver.
475 Dementsprechend lautet der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 7
476 Power receiver as claimed in claim 4, wherein said modulation requirement is indicative of the demodulation capability of the power receiver.
477 Es kann dahinstehen, ob der Energieübertrager dadurch ein anderer wird, dass die Modulationsanforderung die Demodulationsmöglichkeit des Energieempfängers angibt. Jedenfalls hat der Fachmann bereits bei der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 mitgelesen, dass die Modulationsanforderung, die Teil der ersten Daten ist (Merkmal 1.2.1), die vom Energieempfänger an den Energieübertrager gesendet werden (Merkmal 1.2), darin begründet ist, dass der Energieempfänger nur ein auf diese Weise moduliertes Signal demodulieren kann.
478 Der Patentanspruch 2 geht daher über eine Selbstverständlichkeit nicht hinaus. Gleiches gilt für den auf den Energieempfänger gerichteten Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 7.
479 3.6.3.2 Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 7 lautet:
480 Power transmitter as claimed in claim 1, wherein said first data and second data are in a single data packet or in two separate data packets.
481 Dementsprechend lautet der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 7
482 Power receiver as claimed in claim 4, wherein said first data and second data are in a single data packet or in two separate data packets.
483 Wie bereits im Rahmen der Prüfung von Hilfsantrag I ausgeführt, greift der Fachmann für die Bestimmung der Anzahl der Datenpakete auf bekannte Standards zurück, ohne dass er erfinderisch tätig werden müsste. Gleiches gilt für den auf den Energieempfänger gerichteten Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 7.
484 Hilfsantrag 8
485 Der in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2023 erstmals formulierte und eingereichte Hilfsantrag 8 war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und bleibt deshalb unberücksichtigt. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesem Hilfsantrag ist daher in der Sache nicht zu entscheiden.
486 3.7.1 Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I dadurch, dass an deren Ende als Merkmal 1.5.3Hi8, 4.5.3Hi8, 7.5.3Hi8 bzw. 8.5.3Hi8 jeweils folgender Wortlaut angefügt ist:
487 wherein the format of the data packets and of the response message is predefined in a standard according to the Qi Specification.
488 3.7.2 § 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte.
489 Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben.
490 3.7.3 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2023 eingereichte geänderte Hilfsantrag 8 ist erst nach Ablauf der mit dem gerichtlichen Hinweis des Senats vom 14. März 2023 gesetzten letzten Frist (9. Juni 2023, § 83 Abs. 2 PatG), über deren Versäumnisfolgen die Parteien belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG), seitens der Beklagten eingereicht worden.
491 3.7.4 Die Zulassung von Hilfsantrag 8 hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG).
492 Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von den zuvor fristgerecht eingereichten jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I dadurch, dass an deren Ende das Merkmal ergänzt wird, mit dem festgelegt wird, dass das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard gemäß der Qi-Spezifikation vordefiniert ist.
493 Diese Änderung ergibt sich weder aus den Patentansprüchen nach Streitpatent noch aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsanträgen; sie ist demnach ein neues Verteidigungsmittel der Beklagten i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG.
494 Es war der Klägerin nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstellung zu recherchieren. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.
495 Diese Notwendigkeit besteht immer dann, wenn für das Gericht ersichtlich durch die Ablehnung einer Vertagung der anderen Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zutreffenden Entscheidung sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 Rn. 28 - Crimpwerkzeug I m. w. N.). Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn eine Partei von der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht „aus dem Stand“ auseinanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (vgl. BGH a. a. O.), die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann.
496 So liegt der Fall hier. Denn die geänderten Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag 8 stellen nun erstmals die Anforderung, dass das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard gemäß der Qi-Spezifikation vordefiniert sein soll, welche die Beklagte bislang weder mit den erteilten Ansprüchen noch mit ihrer beschränkten Verteidigung nach den zuvor vorgelegten Hilfsanträgen beansprucht hatte.
497 Es handelt sich insoweit auch nicht um eine nur geringfügige Änderung der verteidigten Patentansprüche. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierte und gestellte Hilfsantrag 8 stellt durch die Anforderung, dass das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard gemäß der Qi-Spezifikation vordefiniert sein soll, vielmehr eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontiert die Klägerin mit neuen Tatsachen. Schon die von der Klägerin zur Qi-Spezifikation als Druckschrift D7 eingereichte „Qi System Description Wireless Power Transfer, Volume I: Low Power, Part I: Interface Definition, Version 1.0, July 2010“, umfasst 82 Seiten. Abgesehen davon, dass bereits die Durchsicht dieser Druckschrift in Hinblick auf das ergänzte Merkmal eine Vertagung erfordert hätte, wären in diesem Zusammenhang weitere Fragen zu klären gewesen. So ist weder Hilfsantrag 8 noch der Streitpatentschrift zu entnehmen, auf welche Qi-Spezifikation sich das neue Merkmal nach Hilfsantrag 8 beziehen soll und ob es ggf. abschließend auf den von der Klägerin mit der D7 eingereichten Teil der Qi-Spezifikation „July 2010“ gerichtet sein soll, oder, ob diese Version nicht abschließend und ggf. eine andere, später veröffentlichte herangezogen werden könnte oder sollte.
498 Daher musste sich die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung dementsprechend auch die Verspätung von Hilfsantrag 8 gerügt hat, bis dahin auf diese Verteidigung und den mit ihr nunmehr verlangten Patentschutz mit einer solchen Merkmalskombination nicht einstellen. Die Klägerin hatte demnach auch keine Veranlassung vor der mündlichen Verhandlung eine dahingehende Recherche durchzuführen. Da es gerade das Bestreben der Beklagten ist, sich mit dem Hilfsantrag 8 von dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik abzusetzen, kann auch nicht erwartet werden, dass die Klägerin allein anhand des vorhandenen Standes der Technik eine abschließende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen Anspruchsfassung vornimmt. Vielmehr wäre der Klägerin insbesondere dazu Gelegenheit zu geben gewesen, hinsichtlich der Frage der Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung eine neue Recherche durchführen zu können, zu der sie bislang, mangels Streitgegenständlichkeit dieser neuen Anspruchsfassungen, keine Veranlassung hatte, und von der der Senat auch nicht ausschließen kann, dass neuer Stand der Technik bei der Prüfung von Hilfsantrag 8 relevant werden könnte. Mit einem bloßen Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO) könnte diesem berechtigten Begehren der Klägerin nicht Rechnung getragen werden, denn zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der Klägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz müsste dann wiederum der Beklagten rechtliches Gehör gewährt werden, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. Die Zulassung des neuen Hilfsantrags 8 würde daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich machen, was das Gesetz aber mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 PatG gerade ausdrücklich ausschließt.
499 3.7.5 Die Beklagte hat die Vorlage der ergänzten Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach dem geänderten Hilfsantrag 8 in der mündlichen Verhandlung auch nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG). Diese Änderungen sind weder durch entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung noch durch das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats veranlasst.
500 Für eine genügende Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 23; Hall / Nobbe in Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 83 Rn. 19; BPatG, Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), BPatGE 53, 178 = GRUR 2013, 601 - Bearbeitungsmaschine, Leitsatz 1, Rn. 34). Danach liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, wenn geänderte Hilfsanträge etwa durch Ergänzungen der Gegenseite und einen darauf ergangenen ergänzenden Hinweis des Gerichts (Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, a. a. O. Rn. 24; BPatG, Bearbeitungsmaschine, a. a. O.) veranlasst sind.
501 Grundsätzlich sind die Parteien gehalten, sich von Anbeginn an vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung reagieren möchte. Der Senat hat im qualifizierten Hinweis mehrfach aus der Streitpatentschrift Bezugnahmen auf die Qi-Spezifikation zitiert und beispielsweise auch darauf hingewiesen, dass bestimmte, durch das Streitpatent zu lösende Probleme, bereits Teil der Qi-Spezifikation seien. Somit hätte die Beklagte spätestens nach Erhalt des qualifizierten Hinweises, mit dem der Nichtigkeitsklage Aussicht auf Erfolg bescheinigt worden war, Anlass gehabt, alle möglichen Verteidigungsmittel, zu denen jedenfalls auch die Einreichung von Hilfsanträgen gehört, rechtzeitig und fristgemäß geltend zu machen. Dabei wäre es ihr auch möglich gewesen, wenn sie dies denn, wie mit Hilfsantrag 8 geschehen, für aussichtsreich hielt, Inhalte der bereits in der ursprünglichen Anmeldung zitierten Qi-Spezifikation oder eine unmittelbare Bezugnahme auf die Qi-Spezifikation in den Wortlaut der unabhängigen Patentansprüche aufzunehmen.
502 Daher ist unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände des Einzelfalls Hilfsantrag 8 als verspätet zurückzuweisen.
503 Durch keinen der Hilfsanträge I bis 7 kommt eine Merkmalskombination zustande, bei der eine kombinatorische Wirkung gegeben wäre, die über die Summe der Einzelwirkungen der über die erteilte Fassung hinausgehenden Merkmale hinausginge.
504 Da die Beklagte die abhängigen Unteransprüche in den Hilfsanträgen I bis VIa nicht isoliert verteidigt, bedürfen diese keiner gesonderten Prüfung. Mit den sich als nicht schutzfähig erweisenden unabhängigen Patentansprüchen in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen sind auch die auf diese rückbezogenen Unteransprüche nicht zur Verteidigung des Patentes geeignet, da die Beklagte weder geltend gemacht hat, noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Schutzfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz und Rn. 22 – Sensoranordnung).
B.
505 Nebenentscheidungen
506 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
507 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.