4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23)
Gegenstand Revisionszulassung; Gebot der interkommunalen Abstimmung im Baurecht
Aktenzeichen
4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23)
Gericht
BVerwG 4. Senat
Datum
07. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.

3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.